Ankündigung von Arzneimitteln.
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erforderlich ist, daß die Bestandteile der Zubereitung und ihre Zusammen-setzung auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen, in denen dasMittel abgegeben wird, angeführt sind.
Es bleibt also, wenn der Weg der öffentlichen Ankündigung be-schritten wird, jedesmal die tatsächliche Erage zu erörtern, ob die An-kündigung zu einem Bekanntwerden der Zusammensetzung des Heilmittelsausgereicht hat oder nicht. Solche Erörterungen, die leicht zu Weitläufig-keiten führen und endgültig nur durch die Gerichte zum Austrag gebrachtwerden können, werden vermieden, wenn die Apotheker fortan, insbesonderebei Neubeschaffungen darauf halten, daß die in Rede stehenden Mittel,wozu auch die sogenannten Spezialitäten gehören, die Angabe ihrer Be-standteile und deren Zusammensetzung auf den Gefäßen oder den äußerenUmhüllungen tragen, in denen sie abgegeben werden. In diesem Falle istein Zweifel darüber ausgeschlossen, daß das Mittel nicht als Geheimmittelbetrachtet werden kann.
Daß die Angabe der Bestandteile und ihrer Zusammensetzung voll-ständig und dem in Betracht kommenden Publikum verständlich sein muß,ist sowohl bei der öffentlichen Ankündigung wie auch bei dem “Vermerkauf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen erforderlich.
Eine Bekanntmachung des Polizeipräsidenten in Straßburgvom 12. Dezember 1904 führte diese Anweisung dahin aus,
„daß nach Ministerial-Erlaß vom 13. November er. eine als Heilmittelbezeichnete Zubereitung die Eigenschaft als Geheimmittel nicht dadurchverliert, daß die Bestandteile mit ihrer Zusammensetzung in medizinischenoder pharmazeutischen Zeitschriften oder durch Vortrag in begrenztemZuhörerkreise bekannt gegeben sind; vielmehr müssen die Bestandteile derZubereitung und ihre Zusammensetzung auf den Gefäßen oder den äußerenUmhüllungen oder wenigstens durch eine weiteren Kreisen zugängliche An-kündigungsart kenntlich gemacht sein. Es gilt dies insbesondere auch vonden in den Apotheken feilgehaltenen sogenannten Spezialitäten“.
6. Ankündigung von Arzneimitteln.
Gerichtliche Entscheidungen:
Rechtsgültigkeit der Verordnungen. Die älteren Regierungs-polizeiverordnungen, welche die Anpreisung der dem freien Verkehr ent-zogenen Arzneimittel verbieten, sind durch die neuen Verordnungen überdie Ankündigung von Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln nicht auf-gehoben. K.G. 24. Oktober 1904 (Pharm. Ztg. 1904, Nr. 88.)
Ankündigung von Arzneimitteln. Die Ankündigung von Mit-teln, welche dem freien Verkehr entzogen sind, ist, soweit darüber Polizei-verordnungen bestehen, auch dann verboten, wenn ihre Zweckbestimmungals Heilmittel gegen Krankheiten nicht direkt angegeben, sondern nur all-gemein aus dem Inserat zu entnehmen ist. K.G. 27. April 1903 (Pharm.Ztg. 1903, Nr. 35.)
Urban, Geheimmittel, Nachtrag.
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