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Ankündigung von Geheimmitteln.
wendung der Vorschriften auf die in den Listen genannten Mittel„dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei imwesentlichen gleicher Zusammensetzung geändert wird.“ Derandere Zusatz (§ 4, Abs. 2) stellt es der öffentlichen Ankündigungoder Anpreisung der Mittel ausdrücklich gleich, „wenn in öffent-lichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mit-teilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel ent-halten“. Dadurch wird die Umgehung der Vorschriften durchindirekte Anpreisung der Mittel ausgeschlossen.
1>. Die älteren Bestimmungen.
Bei der geringeren Bedeutung der über die Ankündigungvon Geheimmitteln noch bestehenden älteren Verordnungen hatsich auch die Rechtsprechung nur seltener mit ihnen befaßt. Esergingen folgende Entscheidungen:
Begriff Geheinuuittel. Ein Geheimmittel liegt auch dann vor,wenn die Bestandteile desselben zwar qualitativ aber nicht quantitativ an-gegeben sind. Geheimmittel im Sinne der Hamburger Verordnung vom1. Juni 1900 sind auch Mittel zur Linderung von Krankheiten. O.L.G.Hamburg 25. März 1904 (K.G.A. IV, S. 756).
Die Hamburger Verordnung vom 1. Juni 1900, welche die An-kündigung von Geheimmitteln schlechthin verbietet, ist durch die spätereSenatsverordnung, welche die Ankündigung der in den beiden Anlagennamentlich aufgeführten Mittel unter Strafe stellt, nicht aufgehoben. L.G.Hamburg 11. Mai 1907 (K.G.A. V, S. 591).
UllrichsKräuterwein. Die Ankündigung des Hubert UllrichschenKräuterweins ist, auch wenn dessen Zusammensetzung gleichzeitig angegebenwird, als eine Übertretung der mit Ausnahme des Kreises Gießen in allenKreisen des Großherzogtums Hessen übereinstimmend erlassenen rechtsgültigenPolizeiverordnungen über die Ankündigung von Geheimmitteln anzusehen.O.L.G. Darmstadt 25. März 1905 (K.G.A. IV, S. 754).
Ankündigung von Tierheilmitteln. Die preußischen Polizei-verordnungen, welche die Ankündigung von Geheimmitteln gegen Tierkrank-heiten verbieten, sind rechtsgültig und finden in § 6a des Gesetzes überdie Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 ihre Stütze. K.G. 23. September1907 (Pharm. Ztg. 1907, Nr. 80).
c. Die französischen Gesetze in Elsaß-Lothringen.
Für die Handhabung der französischen Gesetze über denGeheimmittelverkehr ist ein neuer an den Bezirkspräsidentenvon Unterelsaß gerichteter Erlaß des Ministeriums von Elsaß-Lothringen von Bedeutung. Derselbe lautet:
Elsäss. Min.-Erlaß 13. November 1904.
Auf den gefälligen Bericht vom 22. September d. Js. erwidere ich,daß es, um einer staatlich nicht anerkannten, als Heilmittel bezeichnetenZubereitung die Eigenschaft als Geheimmittel zu nehmen, nicht unbedingt