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Nachtrag (1908)
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Ankündigung von Geheimmitteln.

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5. Ankündigung von Geheimmitteln.

a. Die neuen Bestimmungen (Entwurf des Bundesrats).

Seit Erlaß der neuen Geheimmittellisten haben sich auchdie Gerichte bereits wiederholt mit den die Ankündigung derListenmittel berührenden rechtlichen Fragen beschäftigt. Diewichtigsten dieser Urteile sind im folgenden zusammengestellt:

Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der auf denGeheimmittellisten stehenden Mittel ist schlechthin, also nichtnur, wenn sie sich alsGeheimmittel oder ähnliche Arzneimittel darstellen,verboten. Es ist deshalb unerheblich, oh die Mittel in Wirklichkeit einedieser beiden Bezeichnungen verdienen. K.G. 21. November und 22. De-zember 1904 (K.G.A. IY, S. 703 und V, S. 543).

Die auf den Geheimmittellisten stehenden Mittel dürfen überhauptnicht angekündigt werden, einerlei, oh die Bestandteile angegeben sind odernicht. K.G. 11. Januar 1906 (Pharm. Ztg. 1906, Nr. 5).

Warnungen. Die in den Geheimmittellisten genannten Mittel dürfenüberhaupt nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Auch eine bloßeWarnung vor dem Gebrauch von Nachahmungen ist als eine verboteneAnkündigung anzusehen. K.G. 2. März 1905 (Pharm. Ztg. 1905, Nr. 19);K.G. 8. und 18. Mai 1905 (Pharm. Ztg. 1905, Nr. 38 und 41); K.G. 15. März1906 (Pharm. Ztg. 1906, Nr. 23); O.L.G. München 9. und 12. April 1906(Pharm. Ztg. 1906, Nr. 30 und 33).

Yerschleierte Ankündigung. Auch die verschleierte Ankündi-gung der auf den Geheimmittellisten stehenden Mittel ist verboten. Eineverschleierte Anpreisung liegt auch vor, wenn lediglich summarischdieFabrikate einer Firma in Empfehlung gebracht werden, sofern einige odereines derselben auf der Liste stehen. O.L.G. München 3. April 1906 (Pharm.Ztg. 1906, Nr. 55); K.G. 21. Februar 1907 (Pharm. Ztg. 1907, Nr. 17);K.G. 18. April 1907 (Pharm. Ztg. 1907, Nr. 34).

Auch durch mittelbare und verschleierte Ankündigung kann einestrafbare Zuwiderhandlung gegen die Verordnung hetr. den Verkehr mitGeheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln begangen werden. O.L.G.München 15. Januar 1907 (K.G.A. V, S. 579).

Die auf den Geheimmittellisten stehenden Präparate dürfen auchnicht in der Form angekündigt werden, daß das Eintreffen einer frischenSendung bekannt gegeben wird. L.G. Trier Juli 1905 (Pharm. Ztg. 1905,Nr. 56).

Pain-Expeller. Unter dem in der Geheimmittelliste aufgeführtenPräparat Pain-Expeller ist jede Art von Pain-Expeller ohne Rücksicht aufden Fabrikanten zu verstehen. K.-G. 28. September 1905 (K.G.A. V,S. 544).

Von besonderer Bedeutung für die Tragweite des Ankün-digungsverbots der auf den Listen stehenden Mittel sind diebeiden neuen Bestimmungen, die durch den Bundesratsbeschlußvom 27. Juni 1907 dem Vorschriftenentwurf eingefügt wordensind. Nach dem einen dieser Zusätze (§ 1, Abs. 2) wird die An-