Elsaß-Lothringen.
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III. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Mitteln, Vor-richtungen oder Methoden, welche zur Verhütung, Heilung oder Linderungvon Menschen- oder Tierkrankheiten hestimmt sind, ist verboten,
a) wenn den Gegenständen, Mitteln, Vorrichtungen oder Methodenbesondere über ihren Wert hinausgehende Wirkungen heigelegt werdenoder durch die Art ihrer Anpreisung weitere Kreise der Bevölkerung irre-geführt oder belästigt werden;
b) wenn die Gegenstände, Mittel, Vorrichtungen oder Methoden ihrerBeschaffenheit nach geeignet sind, Schädigungen der Gesundheit zu bewirken.
IV. Gegenstände, Mittel, Vorrichtungen oder Methoden, welche dazubestimmt sind, die Empfängnis zu verhüten oder geschlechtliche Erregungenhervorzurufen, dürfen weder öffentlich angekündigt oder angepriesen, nochin gewerbsmäßig betriebenen Anstalten (Badeanstalten, Kuranstalten unddergleichen) in Anwendung gebracht werden*).
Die Tätigkeit approbierter Ärzte, welche die Verhütung oder Be-seitigung von Gefahren für Lehen und Gesundheit bezweckt, wird von dervorstehenden Bestimmung nicht betroffen.
*) In der P.V. für Unterelsaß ist hier statt „in Anwendung gebrachtwerden“ abweichend gesagt „verkauft werden“.