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Nachtrag (1908)
Entstehung
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Elsaß - Lothringen.

Soweit es sich hei den aufgeführten Mitteln nicht um Geheimmittelhandelt, wird für den Verkehr mit ihnen auf Grund von Sekt. III, Art. 9des Dekrets vom 22. Dezember 1789 verordnet, was folgt:

1. Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittelabgegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche denNamen des Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlichersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder denäußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäftes, in welchemdas Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten;diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.

Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denenein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen,Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Äußerungen oder Danksagungen,in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschriebeuwird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe desMittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.

2. Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu ver-schaffen, inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe starkwirkender Arzneimittel Anwendung finden.

Bei den in der Anlage B aufgeführten Mitteln, sowie bei denjenigenin der Anlage A aufgeführten Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisungverabfolgt werden dürfen, muß auf den Abgahegefäßen oder deren äußerenUmhüllungen die InschriftNur auf ärztliche Anweisung abzugeben an-gebracht sein.

3. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung dieser Mittel istverboten.

Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel Bteht esgleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen ver-wiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.

4. Diese Verordnung tritt vom 1. Februar 1908 an an Stelle derVerordnungen vom 14. Dezember 1903 (bezw. 6. Januar 1904, bezw.26. Januar 1904) und vom 10. August 1907 in Kraft.

(Anlagen A und B wie bei Nr. 1 b.)

174 . P.V. betr. die Gesundheitspolizei,

erlassen in Unter-Elsaß am 3. Januar 1906,

Ober-Elsaß am 26. Oktober 1905,

Lothringen am 9. Juli 1906.

I. Der Erlaß öffentlicher Ankündigungen oder Anpreisungen, in denendie Übernahme der Heilbehandlung von Kranken ohne persönliche Unter-suchung (Fernbehandlung) angeboten wird, ist verboten.

II. Personen, welche die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, ohne inDeutschland als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte approbiert zu sein, ist esverboten, öffentliche Anzeigen über ihren Gewerbebetrieb zu erlassen oderzu veranlassen, sofern diese Anzeigen geeignet sind, über Vorbildung, Be-fähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen, oder sofern sie prah-lerische Versprechungen enthalten.