Hamburg, Elsaß-Lothringen.
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Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichengleicher Zusammensetzung geändert wird.
Art. 2. Dem § 4 wird als Abs. 2 hinzugefügt:
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstigeMitteilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
Art. 3. Die Anlagen A und B der Verordnung vom 22. November1903 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft.
(Anlagen A und B wie bei Nr. lh.)
Hamburg.
168. Die unter Nr. 168 abgedruckte Sen.V. vom 8. Juli 1903ist durch nachsteheude Sen.V. ersetzt.
168a. Sen.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 19. Juli 1907.
(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
§ 5. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft.Mit diesem Zeitpunkte wird die Bekanntmachung, betreffend Vorschriftenüber den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, vom8. Juli 1903 aufgehoben.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachungwerden mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit entsprechender Haft bestraft.
Elsaß - Lothringen.
173. Die unter Nr. 173 abgedruckte P.V. vom 14. Dezember1903, bezw. 6 Januar 1904, bezw. 26. Januar 1904ist durch nachstehende P.V. ersetzt.
173a. P.V., betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln, erlassen in Unter-Elsaß, Ober-Elsaß und Lothringen am 5. Januar 1908.
In den Anlagen A und B wird ein Verzeichnis von Geheimmittelnund ähnlichen Arzneimitteln bekannt gegeben. Die Ergänzung des Ver-zeichnisses bleibt Vorbehalten.
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung — bei einer imwesentlichen gleichen Zusammensetzung — geändert wird.
Soweit die aufgeführten Mittel als Geheimmittel*) zu betrachten sind,finden die gegen Geheimmittel bestehenden Vorschriften Anwendung.
*) Geheimmiltel sind nach der Rechtsprechung solche als Heilmittelbezeichnete Zubereitungen, die weder staatlicherseits als Apothekerwaregenehmigt sind noch ihre Bestandteile und deren Zusammensetzung in ver-ständlicher Weise erkennen lassen. (Amtliche Anmerkung.)