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Braunschweig.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,soweit nicht in den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist,mit Geldstrafe bis zu 150 M. bestraft.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Braunschweig.
123. Das unter Nr. 123 abgedruckte G. vom 10. Dezember1903 ist durch nachstehendes Gesetz ersetzt.
123a. G. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichenArzneimitteln vom 22. Oktober 1907.
(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
§ 5. Durch Bekanntmachung des Herzoglichen Staatsministeriums inder Gesetz- und Verordnungs-Sammlung können die Anlagen A und B ab-geändert werden.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werdenmit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.
§ 7. Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.Von dem Tage an werden aufgehoben das Gesetz, betreffend denVerkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln vom 10. Dezember1903 sowie die sonstigen entgegenstehenden Bestimmungen; auch bewendetes bei der durch § 7 Abs. 2 des genannten Gesetzes erfolgten Aufhebungdes Abs. 4 des § 41 des Medizinalgesetzes vom 9. März 1903 und derZiffer 8 des § 5 des Gesetzes vom 23. März 1899 die Bestrafung derPolizeiübertretungen betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 10. Januar1901, soweit sich diese Ziffer auf zur Verhütung oder Heilung mensch-licher oder tierischer Krankheiten zu dienen bestimmte Geheimmittel bezieht.Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
124a. Erl. d. Med.K. betr. Einrichtung und Betrieb derallopathischen Apotheken vom 8. Februar 1904.
§ 21. Die öffentliche Ankündigung irgend welcher Stoffe oder Zu-bereitungen als Heilmittel gegen Krankheiten oder körperliche Beschwerdenist den Apothekern und ihrem Hilfspersonal verboten.
Über den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimittelngelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Dezember 1903*).
1241). Erl. der Med.K. betr. Einrichtung und Betrieb dertierärztlichen Hausapotheken vom 8. Januar 1904.§ 13. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel (Landesgesetz vom10. Dezember 1903*)) dürfen in den tierärztlichen Hausapotheken nichtgeführt werden.
*) Jetzt Gesetz vom 22. Oktober 1907 (s. Nr. 123a).