Oldenburg.
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Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilungvon Menschen- oder Tierkrankheiten bestimmt sind, ist verboten, wenn:
1. den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondereüber ihren wahren Wert hinausgehende Wirkungen beigelegt werden oderdas Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder in seinenEmpfindungen verletzt*) wird, oder wenn:
2. die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Be-schaffenheit nach geeignet sind, Gesundheitsbeschädigungen hervorzurufen.
§ 5. Handelt es sich um sog. Geheimkuren, so ist deren öffent-liche Ankündigung oder Anpreisung unter allen Umständen, einerlei, obdie im § 4 unter Ziffer 1 und 2 genannten Bedingungen zutreffen odernicht, verboten.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,soweit nicht in den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe festgesetztist, mit Geldstrafe bis zu 150 M. bestraft.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli d. Js. in Kraft.
Fürstentum Birkenfeld.
122d. Reg.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 26. August 1907.
(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie hei Nr. lb.)
§ 5. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft.Mit demselben Tage tritt die Regierungsbekanntmachung vom 27. Juni 1904über den Verkehr mit Geheimmitteln außer Wirksamkeit.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekannt-machung werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.
122e. Reg.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 28. Mai 1897.
(Wie Nr. 121.)
122f. Reg.V. betr. gewerbsmäßige Ausübung der Heil-kunde durch nicht approbierte Personen vom30. Juli 1904.
(§§ 1 — 2 materiell, § 3 wörtlich wie bei Nr. 9.)
(§ 4 wie bei Nr. 122c.)
§ 5. Handelt es sich um sog. Geheim kuren, so ist deren öffent-liche Ankündigung oder Anpreisung unter allen Umständen, einerlei, obdie im § 4 unter Ziffer 1 und 2 genannten Bedingungen zutreffen odernicht, verboten.
Bezüglich des Verkehrs mit Geheimmitteln und ähnlichen Arznei-mitteln wird auf die Regierungsbekanntmaehung vom 2 7 .Juni 19 04**) verwiesen.
*) Diese (durch gesperrten Druck hervorgehobene) Abweichung vonNr. 9 findet sich auch in der Oldenburgischen Min.V. vom G. Januar 1904(Nr. 122).
**) Jetzt Reg.V. vom 26. August 1907 (s. Nr. 122d).