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Nachtrag (1908)
Entstehung
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Mecklenburg-Schwerin.

§ 1. Wer im Kreise Darmstadt in öffentlichen Bekanntmachungenoder in Mitteilungen, welche ftir einen größeren Kreis von Personen be-stimmt sind

1. Gegenstände, Vorrichtungen oder Verfahren als Mittel zur Ver-hütung, Linderung oder Heilung menschlicher Krankheiten oder Körper-schäden empfiehlt,

a) die geeignet sind, Gesundheitsschädigungen hervorzurufen, oder

b) über die, namentlich in bezug auf ihre Beschaffenheit undWirkung, unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben ge-macht werden, oder

c) bezüglich deren tatsächliche Umstände irgend welcher Art, wienamentlich bei zusammengesetzten Mitteln die Art und Mengeder Bestandteile, geheim gehalten werden, oder

2. sich erbietet, die Heilbehandlung eines Kranken auf schriftlichemWege ohne persönliche Untersuchung (Fembehandlung) desselben zu über-nehmen, oder

3. einen Heilgewerbetreibenden durch unwahre oder zur Irreführunggeeignete Angaben über dessen Vorbildung, Befähigung oder Erfolge empfiehltwird, sofern nicht schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu30 M. bestraft.

§ 2. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei Begehung einer dervorstehend bezeichneten Handlungen mit Bat und Tat wissentlich Hilfeleistet.

§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer ersten Ver-kündigung im Darmstädter Tagblatt in Kraft. Am gleichen Tage tritt diePolizeiverordnung für den Kreis Darmstadt, die Ankündigung von Geheim-mitteln betr. vom 6. Dezember 1895 außer Kraft.

Mecklenburg-Schwerin.

113. Die unter Nr. 113 abgedruckte A.V. vom 17. Dezember1903 ist durch nachstehende A.V. ersetzt.

113a. A.V. betr. öffentliche Ankündigung oder Anprei-sung von Geheimmitteln vom 26. September 1907.

§ 1. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den An-lagen A und B aufgeführten Mittel ist verboten.

Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstigeMitteilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.

Die Ergänzung der Anlagen durch landesherrliche Verordnung bleibtVorbehalten.

§ 2. Wer dem Verbote in § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geld-strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Die Strafe kann im Bahmen des § 453 der Strafprozeßordnung durchpolizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft.