Hessen.
27*
Der gleichen Strafe unterliegt, wer
3. öffentliche Ankündigungen oder Anpreisungen erläßt, worin dieÜbernahme der Heilbehandlung von Kranken ohne persönliche Untersuchung(Fernbehandlung) angeboten wird,
4. in öffentlichen Ankündigungen oder Anpreisungen, worin die Heil-behandlung von Menschen- oder Tierkrankheiten oder worin die Mitteilungoder Anwendung von Gegenständen, Mitteln, Vorrichtungen oder Methoden,die zur Verhütung oder Heilung von Menschen- oder Tierkrankheiten be-stimmt sind, angeboten wird, täuschende Angaben über Vorbildung, Be-fähigung oder Erfolge oder prahlerische Versprechungen macht,
5. Ankündigungen oder Anpreisungen der in Ziffer 1—4 bezeichnetenArt verbreitet, obwohl er nach ihrem Inhalt oder auf ihm behördlich er-teilte Auskunft oder Warnung wissen muß, daß sie unter das Verbot derZiffern 1—4 fallen.
Ankündigungen in der medizinischen und pharmazeutischenFachpresse fallen nicht unter das Verbot der Ziffern 1 und 2.
Hessen.
110a. Min.V. über Einrichtung und Betrieb der Apo-theken vom 31. August 1907.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-herzogs werden die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Abände-rung der Vorschriften vom 14. Januar 1897 über die Einrichtung und denBetrieb der Apotheken des Großherzogtums, vom 23. Dezember 1903 undderen Anlagen, wie folgt, abgeändert:
§ 1. Der § 31 Absatz 1 der Verordnung vom 14. 1. 1897/23. 12.1903 erhält nachstehenden Zusatz:
„Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei einer im wesent-lichen gleichen Zusammensetzung geändert wird.“
§ 2. Der § 32 Absatz 2 der Verordnung vom 14. 1. 1897/23. 12.1903 erhält nachstehenden Zusatz:
„Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstigeMitteilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.“§ 3. Die Anlagen A und B der Verordnung vom 14. 1. 1897/23.12. 1903 erhalten die nachstehende Fassung:
(Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Krois Darmstadt.
111 . Von den in der Fußnote zu Nr. 111 angegebenen P.V. istdiejenige für den Kreis Darmstadt vom 6. Dezember1895 durch nachstehende P.V. ersetzt.
lila. P.V. zum Schutze gegen Unlauterkeit im Heilge-werbe vom 2. Oktober 1905.