Druckschrift 
Nachtrag (1908)
Entstehung
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Baden.

Baden.

108a. Miu.V. betr. Geschäftsbetrieb in den Apothekenvom 7. September 1907.

Der § 20 der diesseitigen Verordnung vom 11. September 1896, denGeschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend, in der Fassung vom 26. No-vember 1903 erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1907 ab folgende Fassung:

§ 20. Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichenArzneimitteln, welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden dienachstehenden Vorschriften Anwendung. Die Ergänzung der Anlagen bleibtVorbehalten. Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf dieseMittel wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei imwesentlichen gleicher Zusammensetzung geändert wird.

Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel ab-gegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche denNamen des Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deut-lich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder denäußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchemdas Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten;diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.

Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen,inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkenderArzneimittel Anwendung finden.

Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in derAnlage A aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apothekersich nicht soweit vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabeim Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche mitDatum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oderTierarztes, in letzterem Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere, ver-abfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute der-artige Anweisung gestattet.

Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werdendürfen, muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen dieInschriftNur auf ärztliche Anweisung abzugeben angebracht sein.

(Anlagen A und B wie bei Nr. 1 b.)

109. Die unter Nr. 109 abgedruckte Min.V. vom 27. November1903 ist durch nachstehendes Gesetz ersetzt.

109a. G. hetr. Abänderung des Polizeistrafgesetzbuchsvom 20. August 1904.

Artikel 2. Nachstehende Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbucheserhalten die beigesetzte veränderte Fassung:

(Ankündigung von Heilmitteln und Ankündigung in Ausübungder Heilkunde.)

§ 84. An Geld bis zu 150 M. oder mit Haft wird bestraft, wer

1. Arzneimittel, welche dem freien Verkehr entzogen sind,

2. Mittel, welche zur Verhütung der Empfängnis zu dienen bestimmtsind, öffentlich ankündigt oder anpreist.