Württemberg.
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105a. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 1. August 1907.
Auf Grund des § 367 Ziff. 5 des Strafgesetzbuchs für das DeutscheReich und der Art. 28a und 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-zember 1871/4. Juli 1898 wird nachstehendes verfügt:
(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
§ 5. In Bezug auf die öffentliche Ankündigung und die Anpreisungder nicht unter diese Verfügung fallenden Arzneimittel durch die Apothekerverbleibt es bei den Vorschriften des § 21 der Verfügung des Ministeriumsdes Innern vom 1. Juli 1885, betreffend die Einrichtung und den Betriebder Apotheken, sowie die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien.
§ 6. Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Mit diesem Tage tritt die Verfügung des Ministeriums des Innernvom 4. November 1903, betreffend den Verkehr mit Geheimmitteln undähnlichen Arzneimitteln, außer Wirkung.
106. Die unter Nr. 106 abgedruckte Min.V. vom 4. November1903 ist durch nachstehende Min.V. ersetzt.
106a. Min.V. betr. Verkehr mit den Geheimmitteln gleich-gestellten Stoffen vom 22. Dezember 1907.
Auf Grund der Art. 28a und 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom27. Dezember 1871/4. Juli 1898 wird nachstehendes verfügt:
§ 1. Folgende Stoffe, welche als Heilmittel gegen Krankheiten inVerkehr gebracht werden, sind den Geheimmitteln gleichgestellt:
1. Audiphon Bernards (auch Audiphones invisibles oder UnsichtbaresAudiphon Bernard);
2. Voltamittel (insbesondere Voltakreuze, Voltasterne, Voltauhren,auch elektrogalvanische Voltamittel oder einfache oder Doppel- odergroße Voltamittel);
3. Dr. Sandens Elektrischer Gürtel (auch Dr. Sandens ElektrischerGürtel Herkulex);
4. Elektrovitalizer von Dr. Friedr. Läszlö, Elektrotherapeutische Or-dination, Wien;
5. das „Bruchheilmittel“ von Joh. Wöhrle in Friedrichshafen.
§ 2. Die öffentliche Ankündigung der in § 1 aufgeführten Stoffeist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung der Stoffe steht es gleich, wenn inöffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungenverwiesen wird, welche eine Anpreisung der bezeichneten Stoffe enthalten.
§ 3. Die Verfügungen des Ministeriums des Innern, betreffend dasVerbot der öffentlichen Ankündigung des Audiphon Bernards und derVoltamittel vom 4. November 1903, das Verbot der öffentlichen An-kündigung von Dr. Sandens Elektrischem Gürtel vom 22. März 1906 unddas Verbot der öffentlichen Ankündigung des Elektrovitalizers und andererähnlicher Mittel vom 2. Mai 1906 treten als durch die gegenwärtige Ver-fügung ersetzt außer Geltung.