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Bayern, Sachsen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mitGeldstrafe bis zu 60 M. bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Straf-gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
§ 7. Die Polizeiverordnung vom 18. Oktober 1903, betreffend denVerkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln wird hierdurchvom gleichen Tage ab aufgehoben.
Bayern.
99. Die unter Nr. 99 abgedruckte A.V. vom 19. September1903 ist durch nachstehende A.V. ersetzt.
99a. A.V. betr. Verkehr mit Ge heimmitt ein und ähnlichenArzneimitteln vom 26. Juli 1907.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des § 367 Nr. 5 des Straf-gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Artikel 72 a des Polizei-strafgesetzbuches für das Königreich Bayern zu verordnen, was folgt:
(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft; amgleichen Tage tritt die Verordnung vom 19. September 1903 außer Wirk-samkeit.
Sachsen.
101a. Min.V. über den Verkehr mit Geheimmitteln undähnlichen Arzneimitteln vom 30. Juli 1907.
In Verfolg des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juni dieses Jahres wirddie Verordnung, den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arznei-mitteln betreffend, vom 30. November 1903 folgendermaßen abgeändert:
I. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichengleicher Zusammensetzung geändert wird.
II. Dem § 4 wird als 2. Absatz angefügt:
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckvorschriften odersonstige Mitteilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittelenthalten.
III. Die Anlagen A und B erhalten die nachstehenden Fassungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.
(Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
Württemberg.
105. Die unter Nr. 105 abgedruckte Min.V. vom 4. November1903 ist durch nachstehende Min.V. ersetzt.