Hessen-Nassau, Kheinprovinz, Hohenzollern.
23*
§ 1. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den An-lagen A und B aufgeführten Mittel ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung steht es gleich, wennin öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen verwiesen wird,welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
§ 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in denen die in denAnlagen A und B genannten Mittel abgegeben werden, müssen in allenFällen mit einer Inschrift versehen sein, die den Namen des Mittels undden Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Beider Abgabe im Kleinhandel muß die Inschrift außerdem den Namen oderdie Firma des Geschäftes, in welchem das Mittel verabfolgt wird und dieHöhe des Abgabepreises enthalten.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denendie in Anlagen A und B genannten Mittel abgegeben werden, Anpreisungen— insbesondere gutachtliche oder andere, empfehlende Äußerungen, Be-stätigungen von Heilerfolgen oder Danksagungen — anzubringen. Es istferner verboten, solche Anpreisungen zu verabfolgen, sei es bei der Abgabedes Mittels oder auf sonstige Weise.
§ 3. Die vorstehenden Vorschriften (§ 1 und 2) finden gleichmäßigeAnwendung auch auf diejenigen Mittel, die in späteren, von mir unterHinweis auf diese Polizeiverordnnng bekannt gemachten Ergänzungen derAnlagen A und B benannt werden. Die Anwendung der Vorschriften des§ 1 und 2 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung derin den Anlagen genannten Mittel bei im wesentlichen gleicher Zusammen-setzung geändert wird.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nichtnach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mitGeldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftbestraft.
§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt am 15. Februar 1908 in Kraft.Mit diesem Tage verliert die Oberpräsidialverordnung vom 12. Dezember1903 über die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung von Geheimmittelnoder ähnlichen Arzneimitteln ihre Wirksamkeit.
(Anlagen A und B wie bei Nr. 1 b.)
Hohenzollern.
Regierungsbezirk Sigmaringen.
96. Die unter Nr. 96 abgedruckte P.V. vom 18. Oktober 1903ist durch nachstehende P.V. ersetzt.
96a. P.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichenArzneimitteln vom 14. Oktober 1907.
(§§ 1 — 3 und Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
§ 4. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den An-lagen A und B aufgeführten Mittel ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen ver-wiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.