Preußen.
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73a. P.V. betr. VerkehrmitGebeimmittein und ähnlichenArzneimitteln vom 15. November 1907.
(§§ 1 und 2 und Verzeichnisse A und B wie bei Nr. lb.)
§ 3. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Ver-zeichnissen A und B aufgeführten Mittel ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen ver-wiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nichtnach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mitGeldstrafe bis zu 60 M., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftbestraft.
§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1908 in Kraft.Mit demselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung betreffend den Verkehrmit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln vom 5. November 1903aufgehoben.
Provinz Hessen-Nassau.
79. Die unter Nr. 79 abgedruckte P.V. vom 9. Dezember 1903ist durch nachstehende P.V. ersetzt.
79a. P.V. betr. Verkehr mit Geheim mittel n und ähnlichenArzneimitteln vom 24. Oktober 1907.
(§§ 1—3 und Verzeichnisse A und B wie bei Nr. lb.)
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden,sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver-wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 M., im Unvermögensfalle mit ent-sprechender Haft bestraft.
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen ver-wiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
§ 5. Was die öffentliche Ankündigung der in den Verzeichnissen Aund B anfgeführten Mittel, sowie der Geheimmittel und Reklamemittelüberhaupt betrifft, so behält es bei den Polizeiverordnungen des Regierungs-präsidenten in Kassel vom 20. Oktober 1893 und des Regierungs-Präsidentenin Wiesbaden vom 16. Mai 1902 und 13. September 1902 sein Bewenden.
§ 6. Die Polizei Verordnungen vom 9. Dezember 1903 und 9. Sep-tember 1907 werden aufgehoben.
Klieinprovinz.
85. Die unter Nr. 85 abgedruckte P.V. vom 12. Dezember1903 ist durch nachstehende P.V. ersetzt.
85a. P.V., betr. die öffentliche Ankündigung, die An-preisung und die Abgabe von Geheimmitteln undähnlichen Arzneimitteln vom 25. Januar 1908.