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Nachtrag (1908)
Entstehung
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Preußen.

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1903, betreffend das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheim-mitteln und ähnlichen Arzneimitteln aufgehoben.

56a. P.V. betr. Meldepflicht usw. der nicht staatlich ge-prüften Heilpersonen vom 16. August 1905.

(§§ 15 wie bei Nr. 9.)

Regierungsbezirk Magdeburg.

58 . Oie unter Nr. 58 abgedruckte P.V. vom 6. Juni 1903 istdurch nachstehende P.V. aufgehoben.

58a. P.V. betr. die Aufhebung der Polizei Verordnung,betreffend gewerbsmäßige Ausübung der Heil-kunde durch nicht approbierte Personen vom6. Juni 1903. Vom 18. Oktober 1905.

§ 1. Die Polizeiverordnung vom G. Juni 1903 wird aufgehoben,nachdem die denselben Gegenstand für die ganze Provinz regelnde Polizei-verordnung des Herrn Oberpräsidenten vom 16. August d. Js. erlassen ist.

§ 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigungin Kraft.

Regier ungsbezirk Erfurt.

61. Oie unter Nr. 61 abgedruckte P.V. vom 30. September1902 ist, wie nachstehende Bk. besagt, durch die P.V. desOberpräsidenten vom 16. August 1905 aufgehoben.

61a. Bk. betr. die Meldepflicht nicht approbierter Heil-personen vom 15. September 1905.

Durch die in Stück 35 des Amtsblatts für 1905 unter Nr. G09 ver-öffentlichte Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten vom IG. August d. J.,betreffend die Meldepflicht pp. der nicht staatlich geprüften Heilpersonen,ist die diesseitige Polizeiverordnung vom 30. September 1902, betreffendMeldepflicht von nicht approbierten Heilpersonen aufgehoben.

Provinz Hannover.

62a. P.V. über denVerkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 18. September 1907.

I. Die Polizeiverordnung über den Verkehr mit Geheimmitteln undähnlichen Arzneimitteln vom 11. August 1903 wird dahin abgeändert:

1. An Stelle der Anlagen A und B derselben treten die Anlagen Aund B dieser Polizeiverordnung:

2. Der § 1 erhält folgenden Zusatz:

Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichengleicher Zusammensetzung geändert wird.