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Nachtrag (1908)
Entstehung
Seite
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Schlesien, Sachsen.

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Die Anwendung der Polizeiverordnung auf diese Mittel wird dadurchnicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicherZusammensetzung geändert wird.

Die Ergänzung der Anlagen bleibt Vorbehalten.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 werden mit(1 eidstrafe bis zu 60 M., an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechendeHaft tritt, bestraft.

§ 3. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907in Kraft.

(Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)

Regierungsbezirk Breslau.

48. Die unter Nr. 48 abgedruckte P.V. vom 30. Juni 1890 ist,soweit sie die Ankündigung und Anpreisung von Geheim-mitteln betrifft, durch die jetzt ebenfalls außer Kraft ge-setzte P.V. des Oberpräsidenten vom 4. September 1895aufgehoben.

Regierungsbezirk Oppeln.

52. Die unter Nr. 52 abgedruckte P.V. vom 18. Juli 1890 ist,soweit sie die Ankündigung und Anpreisung von Geheim-raitteln betrifft, durch die jetzt ebenfalls außer Kraft ge-setzte P.V. des Oberpräsidenten vom 4. September 1895aufgehoben.

Provinz Sachsen.

54. Die unter Nr. 64 abgedruckte P.V. vom 21. Oktober 1903ist durch nachstehende P.V. ersetzt.

54a. P.V. betr. Verkehr mit Geheim mittein und ähnlichenArzneimitteln vom 28. September 1907.

(§§ 1 und 2 und Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)

§ 3. Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgtwerden dürfen, muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungendie InschriftNur auf ärztliche Anweisung abzugeben angebracht sein.

§ 4. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den bei-gefügten Verzeichnissen A und B aufgeführten Mittel ist verboten.

Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen ver-wiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, fallsnicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mitGeldstrafe bis zu 60 M. und im Unvermögensfalle mit entsprechenderHaft bestraft.

§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober d. Js. in Kraft.Mil dom gleichen Zeitpunkte wird die Polizeiverordnung vom 21. Oktober

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