14 *
Preußen.
§ 2. Der § 4 erhält folgenden Zusatz:
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht esgleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen ver-wiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
§ 3. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober d. J.in Kraft.
(Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
Regierungsbezirk Allenstein.
18a. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 22. Oktober 1907.
(§§ 1—5 wie bei Nr. 9.)
§ C. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent-lichung in Kraft.
Die Polizeiverordnungen des Königlichen Kegierungs - Präsidenten zuGumbinnen vom 20. Januar 1903 und des Königlichen Regierungs - Prä-sidenten zu Königsberg vom 3. Februar 1903 werden für den Regierungs-bezirk Allenstein hierdurch außer Kraft gesetzt.
Provinz Westpreußen.
19. Die unter Nr. 19 abgedruckte P.V. vom 16. Juli 1892 ist,soweit sie die Ankündigung und Anpreisung von Geheim-mitteln betrifft, durch die jetzt ebenfalls außer Kraft gesetzteP.V. des Oberpräsidenten vom 17. Juni 1896 aufgehoben.Dagegen ist sie betreffs der Ankündigung und Anprei-sung der Arzneimittel, deren Verkauf gesetzlich untersagtoder beschränkt ist, in Kraft geblieben*).
20. Die unter Nr. 20 abgedruckte P.V. vom 4. März 1904 istdurch nachstehende P.V. ersetzt.
20a. P.V. über den Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 25. September 1907.
§ 1. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den An-lagen A und B dieser Polizeiverordnung aufgeführten Mittel ist verboten.
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichengleicher Zusammensetzung geändert wird.
§ 2. Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel stehtes gleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige Mitteilungen ver-wiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.
§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht nach denbestehenden Strafvorschriften eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geld-strafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
*) Urteil des K.G. vom 26. Januar 1899 (K.G.A. II, S. 321.)