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Nachtrag (1908)
Entstehung
Seite
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Ostpreußen.

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Mitteilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittelenthalten *).

2. Die den unter 1 genannten Yorschriften beigefügten Listen A undB in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung neu aufzustellen.

Ew. Exzellenz ersuchen wir ergebenst, gefälligst die für die dortigeProvinz auf Grund des erwähnten Erlasses vom 8. Juli 1903 erlassenePolizeiverordnung dem Bundesratsheschlusse vom 27. Juni d. .T. entsprechendmit Geltung vom 1. Oktober d. J. an abzuändern.

Zu der neuen Fassung der Listen A und B bemerken wir erläuternd,daß in ihnen eine Anzahl neu aufgetauchter schwindelhafter oder gesund-heitlich bedenklicher Mittel Aufnahme gefunden haben, daß eine Reihevon Mitteln (usw. bis zum Schluß wie hei Nr. 6a).

Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister des Innern.Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

(Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)

71). Min.Evl. betr. Änderung in den Vorschriften fiirdieRegelung des Verkehrs mit Geheimmitteln vom9. September 1907.

In Ergänzung unseres Erlasses vom 27. August d. J. ersuchen wirEure Exzellenz ergebenst, einem Beschlüsse des Bundesrats gemäß dem § 1der für die dortige Provinz erlassenen Polizeiverordnung über den Verkehrmit Geheimmitteln bei der angeordneten Abänderung der Polizeiverordnungfolgenden Zusatz zu geben:

Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf dieseMittel wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnungbei im wesentlichen gleicher Zusammensetzung geändert wird.

Auch dieser Zusatz hat am 1. Oktober in Kraft zu treten.

Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister des Innern.Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Provinz Ostpreußen.

13a. P.V. betr. Abänderung der Polizei Verordnung überden Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichenArzneimitteln. Vom 10. September 1907.

§ 1. Die der Provinzial-Polizeiverordnung vom 29. September 1903zu § 1 beigefügten Anlagen A und B werden durch die nachstehend ab-gedruckten Listen A und B ersetzt.

Der § 1 erhält folgenden Zusatz:

Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichengleicher Zusammensetzung geändert wird.

*) Diese Fassung des Zusatzes stimmt mit dem 'Wortlaut des Bundes-ratsbeschlusses (s. Nr. la) nicht ganz überein. Infolgedessen weisen dieauf Grund des Min. - Erlasses ergangenen Polizeiverordnungen der Ober-präsidenten sämtlich diese etwas verkürzte Fassung auf.