12 *
Preußen.
Alle neu aufgenomnienen Mittel sind nach ihrer Zusammensetzungund Verwendung als Arzneimittel anzusetzen. Ausschließlich als kosmetischesMittel findet keines von ihnen Anwendung.
Mit Ausnahme der beiden Mittel „Johannistee Brockhaus“ (Liste ANr. 58) und „Stroopal“ (Liste A Nr. 107) gehören sämtliche Mittel derListen A und B zu den Zubereitungen der Anlage A der KaiserlichenVerordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober1901, die außerhalb der Apotheken als Heilmittel nicht feilgehalten oderverkauft werden dürfen. Die beiden genannten Mittel sind ungemischtePflanzenstoffe und waren als solche, da sie im Verzeichnisse B der ge-nannten Kaiserlichen Verordnung nicht aufgeführt sind, bisher frei ver-käuflich. Ihre Unterstellung unter den Apothekenzwang gemäß § 4 derKaiserlichen Verordnung ist durch Bekanntmachung des Herrn Reichs-kanzlers vom 29, Juli d. Js.*) erfolgt.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.(Anlagen A und B wie bei Nr. lb.)
6b. Min.Erl. betr. Verkehr mit Geheimmitteln vom 11. Sep-tember 1907.
Im Anschluß an meinen Erlaß vom 8. Juli 1903 und vom 27. August d. Js.bestimme ich unter bezug auf § 36 der Apothekenbetriebsordnung vom18. Februar 1902:
Die Anwendung der in meinem Erlaß vom 8. Juli 1903 erteiltenVorschriften bezüglich der in den Anlagen A und B des Erlasses vom27. August d. Js. aufgeführten Mittel wird dadurch nicht ausgeschlossen,daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher Zusammensetzung ge-ändert wird.
Ew. Hochwohlgeboren wollen dies in geeigneter Weise den Beteiligtenzur Kenntnis bringen.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
7a. Min.Erl. betr. Änderungen in den Vorschriften fürdie Regelung des Verkehrs mit Geheimmitteln vom27. August 1907.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27. Juni d. J. (§ 612 derProtokolle) beschlossen, seine Ew. Exzellenz durch Erlaß vom 8. Juli 1903mitgeteilten Beschlüsse vom 23. Mai 1903 (§ 409 der Protokolle) überRegelung des Verkehrs mit Geheimmitteln nach folgenden Richtungen ab-zuändem:
1. In den Vorschriften für die Regelung des Verkehrs mit Geheim-mitteln und ähnlichen Arzneimitteln dem § 4 als Abs. 2 hinzuzufügen:
„Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittelsteht es gleich, wenn in öffentlichen Druckschriften auf sonstige
*) Siehe Seite 66*.