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i-A, Beilage G.
kaiserliche Vervrdnung wegen der Ba»Zrädmsse, vom 15 Sepk. 1784.
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tS^eine Majestät haben zu beschliessen gern-' I ' >--> het, daß, Erstens, alle Grüfte, K.rch-
Höfe, oder sogenannten Gottesäcker, die sich in-^ ner dem Umfange der Ortschaften befinden , von»s « nun an geschlossen, und statt solchen Liese aus-^r den Ortschaften in einer angemessenen Em-nchW fernung ausgewählt werden sollen, öwrieens,>m ^ sollen alle und jede Leichen, wie bisher, stauch! M künftig hin von ihrem Sterbhause aus nach
der leztwilligen Anordnung der Verstorbene»a.)'Ne oder nach Veranstaltung ihrer Angehörigen
MÄ nach Vorschrift der Stoll- und Kondukiord-Wi«- nung bey dag oder auf den Abend in die Kir-^ !>r ^ che getragen oder geführt, sodann nach abge-DD fungenen gewöhnlichen Kirchengebetern einge-
M ^ segnet und beigesetzt, von bannen aus aber der-
«l nach von dem Pfarrer in die ausser Den Ort-schaften gewählten Freylhöfe zur EingrabungA Mk ohne Gepränge überbracht werden. Drirecns,Mst zu diesen Freythöfen sey ein der Volksmengeausgemessener hmlänglicher Platz zu wählen,welcher keineG Wasser ausgesetzt, noch sonstvon einer solchen Erdegattung sey, daß selber