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An Gesambte deß Heiligen Römischen Reichs Chur-Fürsten, Fürsten, und Stände Zu Gegenwärtiger Reichs-Versamblung Gevollmächtigte Hochansehnliche Herren, Herren Räthe, Bottschafftere, Und Gesandte, etc. Meine Hochge-Ehrtist- auch Hoch-Viel-Ge-ehrte Herren Hochst-gemüssigtes gezimmendes Memoriale und Bitt Umb Billigmässige Moderation der allzu disproportionirten Reichs-Matricul, so wohl als Cammer Gerichts Anschlags Des Hohen teutschen Ritter-Ordens Unmittelbahre Reichs-Balley Coblentz : Ad vigesimam partem remanentem ; Mit Beylaagen sub Nis. 1 biß 9 inclusive
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tionirtCtf' vigesimam partem remanentem fast NichtÜberstreichendes

(Znanrnm vergeringert und dabey gelassen worden; Jnmassen ^nno1700. und 17OI. per ^pedalem Commissionem vorobberührten $Ll)UX*Rheinischen Lrayß rvegen in bona Sc facultates Balliviae inquiritCt vonden Herrn Cornrnillariis nachmahls re5erirt/und darauffin ^nno 1702.die lang gesuchte Moderat, on vorgekehret/und in der That befundenworden/ daß verschiedenoansehnl. grosse Btschkhmnb nicht so hoheals die Valley Koblentz angeschlagen derselben/ auch alles biß aussdaseintzigeOerthleinElfenab-und weggerissen worden/ als finden,höchst erwehnte Jhro Shurfürstl- Gn. unser gdgfter Herr bey diesemund noch mehreren m Warhett obrvaltendenUrnbständen gar nit/wleman ferners inmehrged.Balleymit Fug und Bestand/auch Grund-Rechtens dringen/und denselben ein mehrers/alöOero geringeKraff-ten ertragen / ansetzen / viel weniger aber via execmiva wegen derenruct'standlgcn Larmner-Ziehler wieder dieselbe verfahren könne / da-zumahlen natürlichen Rechtens/und Erkantnus ist/daß der Latus Im-possibilitatis in allen Fallen von selbsten außgenohmen seye/ Ihr habtdaherobeydemKayscrl. und Reichs-Lammer-Gericht undsonstennöthiger und dielürcher Orthen obberührte Vorstellung dießfals zuthun/und dahin ahnzutragen/damlt mehrgem. Balley von ferneremkiscalischen anruffen/. auch den daraufffolgenden widrigen Urtheilenallß angeführten Ursachen und Umbstanden verschonet bleiben / unhviel mehrers dahin gesehen werden mögte/ daß das Cameral-Contin-gent diser Balley sowohl ratione prartcrici als luturi auss ein zu bestreik-ten seyendes Quantum gesetzt werden/ »nassen Se. Ahurfürstl. Gn.als des §hur-Rheinisthen§rayses vireeroris allenfals auch Bcdenck-und vor Kayserl. Majest. und den» Reich verantwortlich yorkorubt/etlvas per executionern erzwingen zu »vollen/ demedie Impossibilifdtim Weg stehet/und dardurch ein Lhur-Rheinisch nach seiner» Krasstenwilliger Mit-Stand über einen hausten gelvorffen »v»rd/ und Wir rc.Mayntzden4ten Octob. 1717.

Ahnl-r. Steinhaufen.

Adjunctum adN.ctum,

In SachenDes Käys. Herren Fiscalis

Des Lhur-Rheinisch. LräysesHerren außschreibende Fürsten

^lanäatiÜe exec^uendo

o. k. Des Kays.La»mner>Gerichts^U»»derhalt/

8.0«Aobr.,7i7. und in Spede @e. Ahurfürstl. Gttd. zu

Mayntz/als des Lhur-Rheinisch. Araysesaußfchrelbenden hohen Herrn Fürstenbetr.

D I^icentiar