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An Gesambte deß Heiligen Römischen Reichs Chur-Fürsten, Fürsten, und Stände Zu Gegenwärtiger Reichs-Versamblung Gevollmächtigte Hochansehnliche Herren, Herren Räthe, Bottschafftere, Und Gesandte, etc. Meine Hochge-Ehrtist- auch Hoch-Viel-Ge-ehrte Herren Hochst-gemüssigtes gezimmendes Memoriale und Bitt Umb Billigmässige Moderation der allzu disproportionirten Reichs-Matricul, so wohl als Cammer Gerichts Anschlags Des Hohen teutschen Ritter-Ordens Unmittelbahre Reichs-Balley Coblentz : Ad vigesimam partem remanentem ; Mit Beylaagen sub Nis. 1 biß 9 inclusive
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nambße Balley Loblentznach befundenem Schluß des Löbl. Lhur-Rheinischeu Lrayses nicht höher/ als etwan au vigesimam partem rc-manenrern,daßlstauff8.btß -.F. RheinischenReichs-^latricul, undnach Proportion anderer hohen Herren Standen zu Z.blß 6.F.zu einemLammer-Ziehl anzuschlagen/ zugleich auch aller ahn dieselbe pr-cen-ckrende Ruckstand an denen Lammer-Ziehleren als eine e» inäebitoherrührende/und auffder impossib.litat beruhende Forderung gantz-ltch nachzulassen / undauffzuheben seye; Es wird dahingegen diesewiewohl schwache/doch allzeit getrewe Reichs Balley nach solchemauffdie Billigkeit gesetzten Fueßmtt ihm Schuldigkeit allezeit wil-ligst und richtig bey halten/wie Sie dan pro modulo luo>5c pro Facultatevirium sich des geznnmenden Beytrags niemahls ZU entziehen ge-meint gewesen/ sonderen seine Willfährigkeit pro posse demonkrirethat/wie dessen über obenbeygelegte Lhur Mayntz Reglerungs Re-• scripta beyde Beylaagen fub N.8.& p. das Zeugnus geben: die rn die-srmaußantringenderNothabgemüffigten ?etito auhosscnde Will-sahrrgkeck werde lch und meine anvcrtrawte Valley für eine sonder-bahre Gnad auffnehmen/ und gegen Ihre Kayserl. Majestät so wohlals das gesambte Heilige Röm. Reich / wieauch alle hohe HerrenLhur Fürsten imd Stande/ und Dero zu dieser höchst ansehnlichenReichs-Versamblung Gevollmachtigte sürtreffliche Gesandschaffteuwlt allerunterthanigst auch unterthanigst gezimnlend geflissensterLubmirsion, Veneration» und Dancknehlnigkeit Möglichsten Krafftennach zu clemeriren niemahls in Vergessenheit stellen/ mit beständig re-speÄuoftster Hochachtung verbleibend, sollenden iVlasti/ro.

sub N. i.

Cro Röm. Käyserl. Majestät unserm allergnädtg-

sten Herren ist in Unterthänigkeit reserirt und vorgetragenworden/ was bey deroselben Jhro Hochfürstl. DurchleuchtErtz-Hertzog LEOPOLD Wilhelm rc. Wegen bey der dem TeutschHoch-Mc>sretthumb ungehörigen BalleyenElsus undLoblenhinzweyen unterschiedlichen Memorialibus in Unterthänigkeit anbringenund bitten lassen/ das Allerhöchst-gedacht.Käyserl- Majestät gdgstgeruhen wollen/ denselbenWormbfchenRcichsAnschlagauß ange-führten Ursachcn/nit allem biß einem Drittel zu mochnren/sondernauch/ivaöan deren zutragenden Commgem FranckcnthalischenLvacuarion vcrcits abgeführt worden / davon ailergnädigst abkür-tzcn lassen.

Aller-