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An Gesambte deß Heiligen Römischen Reichs Chur-Fürsten, Fürsten, und Stände Zu Gegenwärtiger Reichs-Versamblung Gevollmächtigte Hochansehnliche Herren, Herren Räthe, Bottschafftere, Und Gesandte, etc. Meine Hochge-Ehrtist- auch Hoch-Viel-Ge-ehrte Herren Hochst-gemüssigtes gezimmendes Memoriale und Bitt Umb Billigmässige Moderation der allzu disproportionirten Reichs-Matricul, so wohl als Cammer Gerichts Anschlags Des Hohen teutschen Ritter-Ordens Unmittelbahre Reichs-Balley Coblentz : Ad vigesimam partem remanentem ; Mit Beylaagen sub Nis. 1 biß 9 inclusive
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gnädigsten Herren/alö des Lhur-Rheinis. Lräyseö außschreibendenFürsten/und OireÄom wegenwürckl. abgetragener/und annoch rück-ständiger Lannner-Ziehler auffdas letzthin ahn dieselbe abgelassenesnachtruckllche Excitatorium in widerAntwort zurück gekommenmach-demahlen nun darauß abzunehmen/daß von gedr. Valley all Thun-und mögliches prrlliret / dieselbe auch bey voriger / und letzterenKnegs-Zeitenob injuria« temporum solcher gestalt bekantlich Irnporll-uiitiret worden/daß dieselbe zu denen Reiä)smnd Lräyß-ErLllanäPnur Jährlich ein gewisses/und dero wenigen Einkünfften nach annochproportionirtes quantum paäitium abgetragen / so sehen wir bey die-sen / und anderen mehreren warhassten Umbständen gar nicht/ wieman Jhro Lhurfürstl. Gnaden unserem gnädigsten Herren unter-thänigst einrathen/oder zumuthen könne/wegen des Ruckstands mitdMv urcklichen von dem Käys und Reichs Fifcali öffters verlangten/UNd von dasigemLöbl. LaMMer-Gericht viZorc ManUati Executonaürardiori« UernanUirtM Execution zu verfahren / Ihr hättet dahero einsolches gehörigen Orthen loco paririonis anzuzeigen/und den weiterenErfolg anhero gebührend zu bertchten/undWlr verbleiben rc.Mayntzden 6tkN Mami i7<7«

Von

Lhurfürstl. Mayntzis.Regierung rc.

Ahn

I.!cemlat Steinhaufen nacher Wetzlar rc.'

Wcylaag Li, &

Servt f Stylus

K^Hro Lhurfürstl. Gn. unserm gdgsten Herren ist in mehreren^e.unterthänigst reterirt worden/ lvie das auffverschiedenes Fifcaii-sches Anrüsten bey dem Käys. und Reichs-LammerEericht zu Wetz-lar unter anderen dero Mit-Ständen des Lhur-RheinischenLräyseöauch wieder die Valley Loblentz den i 6 . 1 ulü nechsthin ein Urtheilabgefast und publlcirt worden seye / nachdemahlennunesmiterster-wehnter Valley solche Beschaffenheit hat/daß dieselbe wegen der er-steren Reichs Matricui, angesetztes Quantum in denen Römer-Mo-nathen / und denen Lammer-Gerichts Unterhalt bey ReichsmndKräyK^onventen sich höchlich beschwehret/ auch/warumb eines unddas andere zu rnoUerireN seye/ gnugsame Kanones und Momenta an-geführet/daß derselben quantum klatriculare.auch in Anno lL54.aU ter.tiam partem von Reichs-wegen und noch letzthin in'Anno 1702. vongantzen Lhur-Rheinischen Lräyß auff ein leydentliches und propor-tionirtes