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An Gesambte deß Heiligen Römischen Reichs Chur-Fürsten, Fürsten, und Stände Zu Gegenwärtiger Reichs-Versamblung Gevollmächtigte Hochansehnliche Herren, Herren Räthe, Bottschafftere, Und Gesandte, etc. Meine Hochge-Ehrtist- auch Hoch-Viel-Ge-ehrte Herren Hochst-gemüssigtes gezimmendes Memoriale und Bitt Umb Billigmässige Moderation der allzu disproportionirten Reichs-Matricul, so wohl als Cammer Gerichts Anschlags Des Hohen teutschen Ritter-Ordens Unmittelbahre Reichs-Balley Coblentz : Ad vigesimam partem remanentem ; Mit Beylaagen sub Nis. 1 biß 9 inclusive
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rrwGlich/ zum Theil auß allen getruckten Reichs ^lamculn ersehen-lich/daß die Balley Loblcntz Anfangs mit z.zu Pferd/und i z.zu Fueß/oder 88. F. an Geld in der Reichs Matricui angesetzet/ so gleich aberohnwlffend auß was Ursachen auff4-zn Roß/ und 20. zu Fueß oder128- F. an Geld erhöhet/bcy denen Lammer^Ziehleren hingegen An-fangs auff 150. F. und hernach auff 174. F. zu einem einfachen Ziehtangeschlagen worden seye; man nun die gantze Reichs Matricui durch-gangen wird/so finden sich unter allen Standen deß Reichs nicht über4 ad 5. deren Lämmer Gerichts Anschlag hoher seyn als ihre ReichsMatricui, untct* diesen lstnahmentlich dteBalley Loblentz/ deren ein-faches Lämmer Zrehl auff 174. F. ihre Reichs Matricui aber auff "8.F. stehet/ mithin jene timb 46. F. und also bey nahe umb einen gantzenDrittel grösser ist als ihre Reichs Matricui, wo hingegen anderer ho-hen Herren Fürsten und Standen einfache Lämmer Ziehler TheilsdieHelfft/theilS denDrittel oder Vierte-theil ihres ReichsAnschlagserreichen thuet/wie nun hierab erstltchen dte grosse Disproportion z;vi-schen der Reichs und Lämmer Gerichts Matricui Rdpectu anderer ho-hen Herren Fürsten und Standen am hellen Tag lteget/also thuetZrveytens abcrmahlen die Rerchs Matricui ftlbsten das klahreZeugnusgeben/wiehocharnd dilproportionirt dieser geringen RerchsBalley angesetzter Reichs Mamcular Anschlag» Proportion andererhoher Herren Fürsten und Standen/ welche mit grossen Landschaff-tcn/ und viel tausend LoilcQaKlen Unterthanen von Gott gesegnet/gesprenget seye/wo jedoch diese Balley dermahlen in noch 2. etntzigenkommenden zu Lolln/und Loblentz/ undnochz. anderen Geringennemblich Rhernberg/Muffendorff/und Waldbreitbach/ welche abernit so viele Einkünfften haben? daß nur ein Ordens-Ritter ferne con-vcnzble^ublilientz darauß ziehen könte / bestehet darbey aber nichtmehr als in der unmittelbahren Herrschafft Elsen/so etwan 6a. colle-LraNle Unterthmren hat/ welche doch im Vermögen sehr gering/ anddiwch die bißherige über schwäre Prarstationes mitSchulden dermassenüberhaufft seyn/daß ihreHaab und Güter zu deren Bezahlung nit er-klecklich ivaren/man will diese offenbahre Disproportion mit ParticularExemph6cationctt/ als welche ein oder anderen Orths ungleichauff-genohrncn werden mögten/nit beleuchten/sonderen in demHochaindWohl-Löbl-Stand das aygene^udicium überlassen / was man von6o.Unterthanen für Collectas ziehen könne/und was ein jeder für einenLarnmer Gerichts Anschlag haben müste/wan je von 60. collectablenUnterthanen feiten 174. F. gerechnet werden/ wie dan auch jeder beysich selbsten/was Er auß seinem Aratio Camcraii zu Bestreitung derenReichs prarNandorum applicifC / UNd Wüs Incontormitgt dessen der

Balley