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4. Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 3 (1886) Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
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Anhang.

12 .

Die Reichsrcgicrung.

(Beilage zu Schmerling an Schwarzenberg, Frankfurt 9. März Nr. 90.)

Z. 1. Die Reichsregierung führt ein Directorium.

Z. 2. Dieses Directorium bilden sieben regierende Fürsten oder ihre Stellvertreter.

Es besteht:

1. aus dem Kaiser von Oesterreich;

2. aus dem Könige von Preußen;

3. aus dem Könige von Bayern;

4. aus einem durch Württemberg, Baden, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen und Liechtenstein;

5. aus einem durch Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Sachsen-Altenburg, Reuß-Greitz und -Schlcitz,Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bcrn-burg und Anhalt-Dessau;

6. aus einem durch Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerinund -Strelitz, Holstein (Schleswig) und Lauenburg, Hamburg, Bremen und Lübeck;

7. aus einem durch Kurhessen, Hesscn-Darmstadt, Nassau, Hessen-Homburg,Luxemburg, Limburg, Waldeck, Lippe-Detmold, Schaumbnrg-Lippe und Frankfurtgewählten Fürsten.

Z. 3. Jene Staaten, welche ein Mitglied wählen, haben sich über dessen Wahl zu ver-ständigen; für den Fall der Nichtverständigung wird ein Reichsgesetz das Mitwirkungsrcchtder Betheiligten bestimmen. So lange weder eine Verständigung noch ein Reichsgesetzerfolgt ist, entscheidet der Regent desjenigen Staates, dessen Volkszahl in dem betreffendenStaatenverbande die größte ist; Kurhessen und Hcssen-Darmstadt aber abwechselnd,tz. 4. An der Spitze der Reichsregierung steht ein Reichsstatthalter.

Z. 5. Abwechselnd von Jahr zu Jahr bekleidet der Kaiser von Oesterreich und derKönig von Preußen die Würde eines Reichsstatthalters.

Z. 6. Der Reichsstatthalter führt in der Reichsrcgicrung den Vorsitz, besorgt dieGeschäftsleitung, rcpräsentirt den Bundesstaat im Innern und gegen das Ausland, be-glaubigt Reichsgesandte, empfängt fremde Gesandte und verkündet die Reichsgesctze.

Z. 7. Der Rcichsstatthalter ernennt ferner die Reichs-Beamten. Er ist jedoch bei ihrerErnennung an die Zustimmung des abwechselnd mit ihin zur Würde des Rcichsstatthaltersberufenen Fürsten gebunden. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet das Directorium.

Z. 8. In Verhinderung übt Preußen für Oesterreich, und Oesterreich für Preußendie Rechte des Reichsstatthalters aus.

Z. d. Alle nicht dem Reichsstatthalter allein zukommcnden Regiernngsrcchte stehen dergesammtcn Reichsrcgicrung zu. Diese faßt ihre Beschlüße durch absolute Stimmenmehrheit,wobei Oesterreich und Preußen je zwei, die übrigen Mitglieder aber je eine Stimme führen.

Die Mitglieder des Direktoriums sind nicht an spccielle Instructionen gebunden.Die Abwesenheit einzelner Mitglieder hindert eine Beschlußfassung nicht. Wird eine ab-solute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so entscheidet der Neichsstatthalter.

Z. 10. Alle Regierungshandlungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnungwenigstens Eines Reichsministers, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.

Z. 11. Der Sitz der Reichsregierung wird durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt.