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III. 28. Kritik der octroyirte» Verfassung.
Wie augenblicklich die Dinge standen konnte die neue Verfassungnicht unmittelbar in allen Thcilcn des Reiches ins Leben treten. Amschwierigsten war dies im lombardisch-vcnctianischen Königreiche, woselbst die der Regierung ergebensten Männer, unter dem Druck einer re-volutionären mit dem auswärtigen Landesfeind in engster Verbindungstehenden Partei, keine Annäherung an die Central-Gewalt wagten,während in Ungarn eine ebenso zahlreiche als mächtige Hegemone Parteinoch im Waffengang für das war was sie als Staatsrecht der St. Ste-phans-Krone erkannte. Für jenes wurde ein „besonderes Gesetz" in Aus-sicht gestellt, vvu dessen künftigem Inhalt, besonders im Verhältnisse zudcu andern Kronländcrn, niemand einen klaren Begriff zu haben schienDie Sondcrverfassung Ungarns wurde im Grundsätze vorläufig auf-recht erhalten; nur sollten die Bestimmungen welche mit der nunmehrigenReichsvcrfassung im Widerspruche ständen außer Wirksamkeit treten, da-gegen die „Gleichberechtigung der Nationalitäten und landesüblichenSprachen in allen Verhältnissen des öffentlichen und bürgerlichen Lebens",also mit Umsturz der thatsächlich uoch bestehenden Vorherrschaft, um nichtzu sagen Alleinherrschaft des Magyarismus, ohne Aufschub zur Geltungkommen und durch geeignete Institutionen sichergestellt werden; dienähere Regelung dieser Verhältnisse sollte „durch ein besonderes Statut"erfolgen. Da nun aber weiter 1) Siebenbürgen selbständig gestellt,„durch ein neues Landes-Statut" mit der Reichs-Verfassung „nach denGrundsätzen der Unabhängigkeit von Ungarn und der Gleichberechtigungaller das Land bewohnenden Nationalitäten" in Einklang gebracht; 2)über das dreicinige Königreich zwischen Abgeordneten Dalmatiens undder Landcs-Congregation von Kroatien und Slavonien; sowie 3) überdie Vereinigung der Woiwodschaft mit einem andern Kronlande mit Ab-geordneten desselben Verhandlungen gepflogen; endlich 4) die Militair-Gränze als „integrircndcr Bcstandtheil des Heeres der vollziehendenNeichsgcwalt unterstellt" werden sollte: so hatte jedenfalls Anton Springer,der meinte einfacher wäre es gewesen zu sagen: „Die ungarische Ver-fassung ist aufgehoben", mehr Recht als Karl Havliöek der vom Stand-punkte der Opposition um jeden Preis mismuthig brummte: „Ungarnobwohl mit den Waffen in der Hand in offenem Aufruhr gegen denKaiser, hat gleichwohl mehr Gnade in den Angen desselben gefunden alsBöhmen, da sein Landtag auch über das bürgerliche, das Strafrecht unddas gerichtliche Verfahren zu bcratheu haben wird". Auf die Sonder-