Druckschrift 
4. Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849 Th. 3 (1886) Der ungarische Winter-Feldzug und die octroyirte Verfassung, December 1848 bis März 1849
Entstehung
Seite
404
Einzelbild herunterladen
 

404

III. 26. Kritik der octroyirteu Verfassung.

der Bcrathung über die sogenannten Grundrechte mit jeden: Tage deut-licher knndgegeben hatte. Allerdings war auch dieser Umstand nicht völligeigene Schuld des Reichstages; er war die bedauerliche Folge jenes vor-märzlichen Systems der Absperrung Oesterreichs von allen geistigen Ein-flüßen der fortschreitenden Zeit, der Hemmung aller gesunden geistigenEntwicklung, der polizeilichen Einpferchung aller frischen und jugendlichenLebenskräfte. Der weitaus größere Theil des Reichstages stak noch festin den staatsrechtlichen Theorien, die Ronssean's Gcsellschaftsvertrag ge-schaffen hatte; von denen die an den österreichischen Universitäten nochimmer maßgebenden Ideen und Theorien der joscphinischen Periode durch-weht waren; die zuletzt in dem Rottcck-Wclcker'schen Staats-Lexikon ihrenvoluminösen Ausdruck gefunden hatten. Die Verhandlungen über den ß. 1der Grundrechte, über die Abschaffung des AdelsVorschläge die mitWegweisern zur Republik verglichen werden können"*) und zuletztjene über die Kirchensrage cuthüllten eine so einsichtslose Oberfläch-lichkeit, eine so vollständige Unkenntnis alles dessen was die Wissenschaftseit demOontrat social" weiter gefördert und tiefer begründet hatte,dabei eine so bedauerliche Verkennung aller gcschichtlich-thatsächlichen Zu-stände und Verhältnisse, daß von einer Körperschaft in welcher sich derleiAfterweisheit behaglich breit machen und trotz der Einwürfe und Vor-stellungen von der Gegenseite zuletzt jederzeit den Sieg davontragenkonnte, ein ersprießliches Wirken ein für allemal nicht zu erwarten war^i).Diesen Stempel burschikoser Rücksichtslosigkeit wiesen auch manche Be-stimmungen im sogenannten zweiten Theile der Verfassung aus. DieVerweigerung des unbedingten Veto Z. 87, 88 zeugte gewiß von ge-ringem Verständnis eines Staatsgebildcs wie Oesterreich, dessen ganzesSein und Wese» im monarchischen Princip anfgeht. Oder die Be-stimmung des Z. 63, der Kaiser dürfe sichohne Bewilligung des Reichs-tages nicht länger als zwei Monate in einem Jahre im Auslande auf-halten". Wie denn wenn er Feldherr ist und einen Krieg im Auslandführt, was er nach ß. 45 des Entwurfes doch wohl darf? Müßte deroberste Kriegsherr die Operationen einstellen oder seine Armee im Stichelassen falls es dem Reichstage beliebte ihm den Urlaub zu verweigern?

Carinthia 1849 Nr. 14 v. 17. Februar S. S4:Noch einige Worte hin-sichtlich der Abschaffung des Adels und Aufhebung der Fideicommisse"; unter-zeichnet 1i.