UnauSweichlichkeit dieses Schrittes.
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war gegen das Wesen, gegen den Berns, gegen die Pflicht jeder gesetz-gebenden Versammlung, deren Schwerpunkt nicht, wie im Verhältnis desobersten Kronrathes zu dem Monarchen, in den Berathungcn bei ver-schlossenen Thüren, in den Ausschüßen und Abtheilungen, sondern in deröffentlichen Verhandlung liegt. Ein solcher Vorschlag war darum zu ver-werfen, ein Beweis für die UnauSweichlichkeit der Auflösung des Reichs-tages als solchen war er jedoch nicht.
Diese UnauSweichlichkeit lag vielmehr in zwei anderen Umständen, einemäußerlichen an welchem der Reichstag als solcher keine Schuld trug, undeinem innerlichen dessen Schuld niemand als ihn selbst traf. Jener bestanddarin daß eine Verfassung für die ganze Monarchie geschaffen werdensollte, während der constituirende Reichstag nur für einen Theil derMonarchie berufen und befugt war. Mau durfte dagegen nicht sagen:Warum hat die Regieruug die Kroaten, die Serben, die siebenbürgcrSachsen, wie sie das wünschten und verlangten, nicht zur Vervollständigungcinbcruscn? Denn abgesehen davon daß dabei das eigentliche Ungarn undLombards-Venetien, wo erst das Loos der Waffen entscheiden sollte,immer noch ausblieben, so war ja die Regierung zu einer solchen Ver-vollständigung aus Reichsgebieten, für welche die constituirende Ver-sammlung von allem Anfang nicht eingesetzt war, wohl kaum ermächtigt.Die blose Bereitwilligkeit des Reichstages ein gemeinschaftliches Bandüber alle Theile der Monarchie zu schlingen, konnte über dessen recht-liche Befugnis dazu gewiß nicht entscheiden. Oder ging es an, wie dasOrgan Havliöck's nachträglich meinte, für die eine Hälfte der Monarchiedie Verfassung durch den constituirendcn Reichstag ausarbciten zu lassenund die seinerzeitige Octroyirung dieser selben Verfassung auf die zurStunde noch in der Auflehnung begriffenen und durch Gewalt der Waffenzu bezwingenden Reichsgebiete zu beschränken?! Gewiß nicht, sonderndie Negierung hatte nur die Wahl zwischeu Beendigung des Provisoriumsdurch Octroy oder unabsehbarer Verlängerung des Provisoriums durchAusschreibung eines neuen, für den ganzen Umfang der Monarchie be-rufenen constituirenden Reichstages *).
Der innere Grund der UnauSweichlichkeit der Auflösung diesesReichstages aber lag in dessen staatsmännischer Unfähigkeit, die sich bei
*) 17Lr. Aov. Nr. 61 vom 13. Prager Artikel vom 10.; Lloyd Nr. 113 vom7. März, Eingangsartikel vom selben Tage.