Sitzung vom l. Mörz 1849.
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einunddreißig. Auch eine Anzahl neuer Amcndeinentö lagen vor: vonHaßlwanter, von Bischof Wierzchlejski, von Wiscr und Genossen, von HelcelSzaszkiewicz Koszakiewicz Hncmer Schcrzer.
Der tz. 15 lautete in der Fassung wie er ans der ersten Lesung derGrundrechte hervorgegangen war, wie folgt:
Die Verhältnisse zwischen Staat und Kirche, namentlich inBezug auf das Kirchenvermögcn und die Wahl der Kirchen-vorsteher, sowie die Bedingungen unter welchen Klöster undgeistliche Orden fortzubestehcn oder anfzuhören haben, werdendurch besondere Gesetze bestimmt.
Den Reigen der Redner cröffnete Wiscr gegen den A. 1:5. Er gabzu daß die Kirche Anspruch auf Freiheit habe die der Staat seinerseitsnnstrebe. Allein er mäße gestehen daß der Staat, die Gemeinde, jederBürger de» gleichen Anspruch haben auch für sich in kirchlichen Sachenemancipirt zu werden, und dabei vertiefte er sich in eine Lobpreisung desJosephinismus der, wie er meinte, wenn er nur im Sinne des großenKaisers wäre ausgesührt worden, sich keineswegs als eine Anfcindnng derKirche, sondern als Reinigung derselben herausgestellt haben würde. DerStaat könne innerhalb seiner Gränzen keine Macht über sich haben, dieKirche als Gesellschaft müße also dem Staate untergeordnet sei»; ander-seits könne die Kirche was ihre Grnndlehre betreffe keine Einmengungdulden, „nicht sowohl um ihrer selbst willen als vielmehr um der Mensch-heit und ihres Zweckes willen". In unwesentlichen Dingen hingegen ließensich Veränderungen vornehmen ohne die Kirche oder den Staat zu ge-fährden, und sie müßten vorgenommen werden wenn in dem einen Theilesolche Umstände einträten die auch auf den andern zurückwirken, wie dasjetzt im österreichischen Staate bei dem Uebcrgangc vom Absolutismuszum Cvnstitutionalismus, bei der Statuirnng der Freiheit der Gemeinde,bei der Thcilnahme der Vertreter des Volkes an der Gestaltung deröffentlichen Angelegenheiten der Fall sei. In Folge dessen müße auch inder Kirche das Recht der Gemeinden und Synoden bei der Wahl derVorsteher, bei der Bestellung von Organen zur Verwaltung des Kirchen-vermögens zur Geltung kommen.
Goriup, der erste Redner für den Z. 15, sprach gleichwohl für denAntrag von Wiscr und Genossen der doch angeblich gegen den Z. l5gerichtet war. - Seine Rede die einen ganz andern Geist athmete als jenevom 21. wo er für die Hochhnltung der Religio» und gegen den
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