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wo nicht bloß Freundschaft stattfindet, sondern auch eine derFreundschaft entsprechende Gemeinschaft, während die andernArten auf einem Uebergewicht eines Theils beruhen. Das Rechthat am meisten seine Anwendung bei ^er ans dem Nutzen be-ruhenden Freundschaft- weil nemlich hier das bürgerliche Rechtseine Stelle hat. Es ist nemtich dieß eine andere Vereinigungals z. B. non Säge und Kunst, wo nicht etwas Gemeinsamesder Zweck ist, (sie lassen sich vergleichen mit Werkzeug und Seele)sondern der, welcher sie gebraucht. Freilich muß auch dem Werk-zeug an sich eine gewisse Sorgfalt zugewendet werden, wie eseben uöthig ist, um das Werk fertig zu bringen, denn um desletzteren willen ist jenes da; und wenn die Bedeutung des Boh-rers eine doppelte ist, so ist doch das Eigentliche, Vorzüglicheredie Thätigkeit, eben das Bohren. Zu dieser Art gehören auch,wie oben bemerkt, der Leib und der Sklave.
Wenn man also fragt, wie man mit dem Freund umgehensoll, so heißt das eben fragen, was recht ist. Es hat ja dasRecht überhaupt seine Beziehung auf den Freund. Das Rechtist nemlich da für Mehrere und zwar für solche, welche in einerGemeinschaft stehen, dieß aber ist der Fall bei dem Freund,mag es eine Gemeinschaft des Geschlechts oder des Lebens sein.Der Mensch ist nemlich ein Wesen, welches nicht bloß zur bür-gerlichen Gemeinschaft, sondern auch für das häusliche Lebengeschaffen ist und er paart sich nicht, wie die andern Geschöpfe,zu jeder Zeit mit dem nächsten besten Männlichen resp. Weib-lichen, während er zu andern Zeiten wieder allein für sich lebte,sondern der Mensch ist ein Wesen, welches zur Gemeinschaft ge-schaffen ist mit denjenigen, mit welchen er von Natur verwandtist; und so gibt es also eine Gemeinschaft und ein Recht auchabgesehen von der bürgerlichen oder politischen Gemeinschaft.
Zwischen Herr und Knecht ist nun hiebei das Verhältnißdasselbe wie zwischen Kunst und Werkzeug, Seele und Leib;solche Verbindungen sind aber keine Freundschaften, noch Formendes Rechts, sondern nur etwas Aehnliches, wie auch die Ge-schlechtsverbindung ") nicht selber ein Recht, sondern etwas Aehn-
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