Oligarchie und die Demokratie'). Diesen Formen entsprechenauch die verschiedenen Rechte. Da nun das Gleiche theils aufder Zahl beruht, theils auf dem Verhältniß, so wird es eben so §viele Formen des Rechts auch in der Freundschaft und Gemein-schaft geben. Auf der Zahl, der quantitativen Bestimmung be-ruht die Gemeinschaft und die Freundschaft von Genossen zubestimmten Zwecken; hier ist der Maßstab für Alle derselbe.
Auf Verhältnißbestimmungen beruht die Aristokratie und Monar-chie : das Recht ist ja nicht dasselbe für Herrscher und Unterthan,sondern ist etwas Verhältnißmäßiges. Ebenso verhält es sichmit der Freundschaft zwischen Vater und Sohn, und mit deneinzelnen Genossenschaften.
Zehntes Kapitel.
Von der Freundschaft der Verwandten, Kameraden und Genosse». DieRechte der verschiedenen Arten, besonders wo Gleichheit und Ungleichheitder Thüle stattfindet. Von den Arten der bürgerlichen Freündschasl.Unterschied der gesetzlichen und der sittlichen Freundschaft. Schlichtungder zwischen Freunden vorkommenden Streitigkeiten.
Weitere Arten der Freundschaft sind die zwischen Verwand-ten, zwischen Kameraden und zwischen Genossen, letztere auch diebürgerliche Freundschaft genannt. Die Freundschaft zwischenVerwandten hat selbst wieder mehrere Arten, wie die zwischenGeschwistern — oder die zwischen Vater und Söhnen. Dabeiliegt entweder ein bestimmtes Verhältniß der Rechte und Pflich-ten zu Grund, wie zwischen Vater und Sohn, oder die Be-stimmung ist einfach quantitativ, wie zwischen Brüdern. Dieletztere ist noch verwandt mit der Freundschaft zwischen Kame-raden; hier nemlich haben Alle Theil an den Rechten. Diebürgerliche Freundschaft beruht vorzugsweise auf dem Nutzen;man kann ja doch annehmen, daß die Menschen sich vereinigthaben, weil sie sich einzeln nicht genügen; freilich hätten sie sichwohl auch vereinigt, um zusammen zu leben. Die bürgerlicheVereinigung mit der ihr entsprechenden Ausartung ist es allein,
Was sonst sseit PolybiuS) Ochlokratie heißt.