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Neuntes Kapitel.
Bon den Rechten und Pflichten der Freundschaft.
Wie nun das Recht eine Art von Gleichheit ist, so istoffenbar auch die Freundschaft etwas, was auf der Gleichheitberuht, wenn cs nicht ganz sinnlos sein soll, daß man dieFreundschaft als eine Gleichheit bezeichnet. Die Formen derbürgerlichen Gesellschaft oder die Staatsverfassnngen stellen sämt-lich eine Form des Rechtes dar; sie sind eine Gemeinschaft, dieGemeinschaft aber besteht immer vermittelst des Rechts, also soviele Formen des Rechts es gibt, so viele Formen gibt es fürdie Freundschaft und Gemeinschaft und alle diese Formen sindverwandt mit einander und haben keine bedeutenden Abweichungenvon einander. Die Seele verhält sich nun zum Körper wie derKünstler zu seinem Werkzeug und der Herr zu seinem Sklaven,allein zwischen diesen besteht keine Gemeinschaft; denn es sindhier nicht zwei Parteien, sondern Leib und Seele sind unmittel-bar Eins, Werkzeug aber und Sklave gehören zu dem Einen.Und man kann hier auch nicht das unterscheiden, was für jedenTheil gut ist, sondern was für den Einen, um dessen willendas Andere ist, gut ist, ist es auch für beide. Der Körpernemlich ist ein angeborenes Werkzeug und der Sklave ist vomHerrn gleichsam ein Stück und Werkzeug, nur ein solches, wel-ches von ihm gesondert cxistirt, das Werkzeug endlich ist eigent-lich ein unbelebter Sklave. — Was die sonstige» Gemeinschaftenbetrifft, so bilden diese einen Theil der politischen Gemeinschaft,wie z. B. die der Stammesgenossen oder Gemeinschaften zugottesdienstlichen Zwecken oder zum Erwerb. Die politischen Vcr-fassnngsformen finden sich auch schon bei den Hausgenossen, so-wohl die richtigen Formen als die Ausartungen; (mit den poli-tischen Formen hat es nemlich dieselbe Bcwandtniß wie mit derHarmonie in der Musik): das Königthnm ist dargestellt im Haus-vater, die Aristokratie in Mann und Weib, die Republik in denGeschwistern. Ausartungen dazu sind die Gewaltherrschaft, die