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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Neuntes Kapitel.

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Untergeordneteres halten, noch würden sie der Meinung sein, daß esKickt sei, Gesetze zu geben, wenn man bloß eine Sammlung der anverschiedenen Orten sür gut geltenden Gesetze zusammenbringe, dennda könne man ja die besten auswählen; als ob nicht zu solcher Aus-wahl selbst schon Einsicht gehörte, und als ob nicht die richtigeBeurtheilung das Allerschwerste wäre, grade wie bei den musika-lischen Dingen. Denn in jedem einzelnen Bereiche find es die prak-tisch Erfahrenen, welche die thatsächlichen Leistungen richtig beur-theilen und eine Einsicht darin haben, wodurch und wie dieselbenzu Stande kommen, und was dazu gehört, daß dies mit dem har-monire. Die nicht praktisch Erfahrenen dagegen müssen schon sehrzufrieden sein, wenn ihnen nur nicht verborgen bleibt, ob das Werk,wie z. B. in der Malerei, gut oder schlecht gemacht ist. Die Gesetzeaber sind die Leistungen und Werke der Staatskunst. Wie sollteJemand also in Folge einer solchen Sammlung von Gesetzen einguter Gesetzgeber werden, oder beurtheilen können, welches die bestenseien? 21. Sehen wir doch auch nicht, daß Jemand aus medi-cinischen Schriftwerken ein geschickter Arzt wird! Und doch be-mühen sich medicinische Schriftsteller wenigstens nicht nur die Heil-mittel anzugeben, sondern auch, wie sie unter Umständen verfahrenwürden, und wie man die einzelnen Individuen, deren Dispositionund Leibesbeschaffenheit sie angcben, behandeln müsse. Das sindnun lauter Dinge, die zwar dem praktisch erfahrenen Arzte nützlich,für den Laien dagegen völlig unbrauchbar sind. So, denke ich,dürften auch wohl die Zusammenstellungen von Gesetzen und Staats-Verfassungen für diejenigen, welche im Stande sind, wissenschaft-lich einzusehen und zu beurtheilen, was davon gut oder das Gegen-theil, und was zu den jedesmaligen Umständen passe oder nicht, sehrbrauchbar sein. Diejenigen dagegen, welche, ohne schon Politikerzu sein, solche Sammlungen durchstöbern, dürsten schwerlich dadurch

Vgl. Aristot. Politik III, Kap. 10, §. 4.w) Aristoteles selbst hatte eine solche (jetzt verlorne) Sammlung von nichtweniger als hundertachtundfünfzig Staatsverfassungen veranstaltet, über welcheman die Einleitung zu unserer Ueberschung seiner Politik S. 48K7 Nach-lesen mag.