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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Zwölftes Kapitel.

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Zwölftes Kapitel.

Wir können also wohl sagen: wie es für die Liebenden dasAllererfreulichste ist, den Gegenstand ihrer Liebe zu sehen, und wiesie diese Sinnescmpfindung allen den übrigen Sinnesempfindungenvorziehen, weil durch sie allein die Liebe vermittelt wird und ent-steht '), ebenso ist auch für die Freunde das Wünschenswertheste, mitihren Freunden zusammenzuleben. Denn die Freundschaft ist Lebens-gemeinschaft, und wie jeder zu sich selbst, so verhält er sich auch zuseinem Freunde. Nun ist aber in Bezug auf sich selbst dem Menschendie Empfindung, daß er da ist, eine wünschenswerthe, mithin auchin Bezug auf den Freund ^). Zur Bethatigung aber kommt dieEmpfindung erst in ihrem Zusammenleben, es ist daher natürlich,Laß dieses der Gegenstand ihres Verlangens ist. 2. Und was csauch immer sein möge, worin für Jeden das Sein besteht oder umdessentwillen er zu leben wünscht, immer ist sein Sinn darauf gestellt,in diesem Elemente vereint mit dem Freunde sein Leben zu führen.Daher trinken die Einen mit ihren Freunden, die Andern würfeln,noch Andere turnen, oder zagen, oder philosophiren mit ihnen,kurz, Jeder verbringt seine Tage mit seinen Freunden in demjenigen,was er selbst in seinem Leben am liebsten treibt und thut. Zusam-menleben nämlich ist cs, was Alle mit ihren Freunden wollen, unddaher thun und treiben sie mit ihnen dasjenige, was für fie dieLebensgemeinschaft ausmacht.

3. Daher wird denn auch die Freundschaft zwischen schlechtenMenschen immer die Ursache der sittlichen Verschlechterung. Denn

S. oben VI», Kap. 4 zu Auf. und IX, Kap. 5, §. z.Aus Sehenkommt das Sehnen!" sagt ein griechisches Sprichwort, mit Benutzung desGleichklangs in den Worten Nnralin, welchessehen", und eralin, welcheslieben bedeutet! AtheuaioS (vclpnosopl,. XIII, p, SK4 B.) führt folgendenAusspruch des Aristoteles an:Die Liebhaber blicke» auf keinen Tyeil des Leibesder geliebten Person so gern, als auf und in die Augen derselben, denn i»ihnen hat die Züchtigkeit ihren Wohnsitz".

2 ) Hg,, ,x, Kap. 4, §. 5; Kap. S, §. 10.

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