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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Drittes Kapitel.

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Auch Ehrenbezeugung sind wir den Eltern schuldig wie den Göttern,doch nicht alle Ehren denn es gibt eine solche, die wir dem Vater,und eine andere, die wir der Mutter zu erweisen haben und eben-sowenig die, welche dem Weisen oder dem Heerführer gebührt, sondernnur die, welche dem Vater, und ebenso die, welche der Mutter speziellzukommen. 9. Ferner haben wir überhaupt jeder alteren Persondie ihrem Alter gebührende Ehre zu zollen, indem wir vor ihnenausstehen, ihnen bei Tisch den Ehrenplatz einräumen, und was der-gleichen mehr ist ^ >). Im Verhalten zu guten Freunden undBrüdern geziemt sich Freimüthigkeit und bereitwillige MitthcilungAlles dessen, was man hat und besitzt. Und so muß es denn auchunsere Sorge sein, unfern Verwandten, Zunftgenoffen, Mitbürgernund allen übrigen mit uns Verbundenen stets das ihnen speziellGebührende zu geben und zu leisten, und Dasjenige auszumit-teln, was einem Jeden in Rücksicht auf Verwandtschaft und sittlichenWerth oder Bedürftigkeit zukommt. Bei Blutsverwandten ist freilichsolche Beurtheilnng leichter, bei Fremden dagegen ist dieselbe schonschwieriger. Darum dürfen wir sie aber doch nicht unterlassen, son-dern man muß in der Bestimmung der verschiedenen Grade der Ver-bindlichkeit gerade so weit gehen, als es eben möglich ist.

Drittes Kapitel.

Eine weitere schwierige Frage ist die: ob man die Freund-schaften mit solchen Personen, die nicht dieselben blieben, auflösendarf oder nicht.

Ich meine indessen, daß cs in Bezug auf solche, die nur wegendes Angenehmen oder wegen des Nützlichen Freunde waren, doch wohlgar nicht unangemessen ist, die Freundschaft mit ihnen auszulösen,sobald sie jene Eigenschaften nicht mehr haben. Denn diese Eigen-

2!) Vgl. über die bevorzugte Stellung des Alters bei deu Hellenen, undzumal in Sparta: viog. I.aert. im Leben des Pythagoras VIII, 25 ; Platon,Staat V, p. 4K5 ». und die Anmerkungen der Ausleger zu Cicero vom AlterXVIII, KZ; Ast zu Platons Staat IV, »25 b.

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