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Neunte« Buch.
lungen zum Gegenstände haben, erhalten ihre genauere Bestimmungnur nach Maßgabe der betreffenden speziellen Fälle, mit denen sie eSzu thun haben.
So viel iudeß ist leicht zu sehen, daß es nicht Pflicht ist, Allendasselbe wieder zu leisten, und selbst nicht Pflicht, seinem Vater allesund jedes zu gewähren, sowie ja auch dem Zeus selbst nicht alleOpfer gebracht werden'^).
7. Da es nun andere Pflichten sind, die wir gegen unsereAeltcrn, andere, die wir gegen Brüder, gegen, Wohlthäter, gegenUmgangsgenossen zu erfüllen haben, so gilt als Regel, daß wir Jedemdasjenige zu erweisen haben, was ihm speziell zukommt und unseremVerhältnisse zu ihm angemessen ist. Und hiernach scheinen denn auchdie Menschen im Leben zu verfahren. Zu Hochzeiten laden sie vor-zugsweise ihre Geschlechtsverwandtcn'0) ein, weil dieselben zumGeschlechte gehören und somit auch bei allen Vorfällen und Hand-lungen, welche dasselbe betreffen, gemeinsam betheiligt sind; und ausdemselben Grunde ist es auch bei Leichenbegängnissen allgemeineAnsicht, daß sich die Verwandten vorzugsweise zu denselben einzu-finden haben 2 0),
8. Was den Lebensunterhalt betrifft, so darf eS wohl als dieallervornehmste Pflicht gelten, mit demselben die Eltern zu versorgen,weil wir zu denselben in dieser Beziehung im Verhältnisse von Schuld-nern stehen, und weil es ein höheres Gebot der Sittlichkeit ist, denUrhebern unseres Daseins das Leben zu erhalten als uns selbst.
w) Die letztere Wendung scheint auf ein Sprichwort anzuspiele». — Au«,führlicher heißt es hier in der Eudem. Ethik <p. 1244 a. 12 Bekk.): „NichtAlles bat man dem Vater zu leisten, sondern Einiges auch der Mutter.Wird ja doch auch dem Zeus nicht Alles geopfert, und nicht alle Ehrenbezeu-gungen nennt er sein, sondern nur gewisse bestimmte!"
*2) lieber die Theilnahme der Geschlechtsverwandtschaften bei Hochzeitens. WachSmuth, Hellen. Alterthumskunde II, I, S. 215 ff. Becker, Cha»rikleS II, S. 469.
"0) Man vgl. Becker, Charikles II, S. 180. Nach SolonS Gesehendurfte mit Ausnahme der Verwandten kein Weib unter 60 Jahren einer Leichefolgen. Nach der Bestattung durften nur die Verwandten das Trauerhausbetreten. S. WachSmuth II, 2, S. 80.