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Neuntes Buch.
hin, welchen der Empfänger aus die Sache legt. Nur dünkt mich,darf der letztere den Preis nicht bestimmen nach dem Maße dessen,was ihm die Sache werth scheint, wenn er sie bereits hat,sondern nach Maßgabe dessen, was er sie werth achtete, bevor ersie hatte.
Zweites Kapitel.
Fernere schwierige Fragen sind auch folgende, z. B.: ob csPflicht, dem Vater Alles und Jedes zu gewähren und ihm in allenStücken zu gehorchen, oder ob man, wenn man krank ist, vielmehrdem Arzte Folge leisten, und wenn es einen Kriegsobersten zu wählengilt, vielmehr den Kriegserfahrenen dazu wählen muß. Aus gleicherLinie hiermit steht die Frage, ob man bei Dienstleistungen einemFreunde oder einem verdienstvollen Manne den Vorzug geben muß,und ob cs die Pflicht erfordert, eher einem Wohlthäter wieder Guteszum Dank zu erweisen, als einem befreundeten Genossen mit unseremVermögen beizustehen, wenn beides zugleich nicht möglich ist.
2. Freilich, wer wollte leugnen, daß es keine leichte Sache ist,alle dergleichen Fälle genau zu erledigen, da hier gar viele undmannigfaltige Unterschiede obwalten, sowohl rückstchtlich der Größeund Kleinheit des Gegenstandes, als auch rückstchtlich der Nothwen-digkeit oder der sittlichen Schönheit der Handlung! — 3. So vieljedoch ist klar, daß wir nicht gegen einen und denselben Menschen zuAllem verbunden sind. Und was den Fall empfangener Wohlthatenbetrifft, so ist es in den meisten Fällen Pflicht, dieselben eher zu ver-gelten, als einem guten Bekannten einen Dienst zu leisten, sowieman ein Darlehn erst dem, welchem man cs schuldet, abtragen muß,ehe man einem guten Bekannten etwas geben darf. — L. Dochdürfte auch diese Regel vielleicht nicht immer gültig sein. Esfragt sich z. B., muß Einer, der aus Räuberhänden losgckaust wor-den ist, den, der ihn losgekauft hat, sei er, wer er wolle, wiederloskausen, ja ihm sogar auch, wenn derselbe nicht gefangen ist, diegezahlte Summe auf seine Forderung hin wiedererstatten, oder er-fordert es die Pflicht, zuerst seinen gefangenen Vater loszukaufen?