Erstes Kapitel.
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8. Ist aber zweitens die Gabe nicht von solcher Art"),sondern geschah sie unter Vorbehalt einer Gegenleistung, so ist eswohl das Beste, wenn die Gegenleistung in einer Art stattfindet, diebeiden Theilen als die richtig entsprechende erscheint. Sollte sichdies nicht machen lassen, so ist es nicht nur von der Nothwendigkeit,sondern auch von der Gerechtigkeit geboten, daß der Empfängerden Werth bestimme. Denn wenn der Andere so viel wieder em-pfängt, als der Nutzen betrug, oder das Vergnügen werth war, dasJener empfing, so wird er haben, was ihm von der Seite des Em-pfängers zukommt. Und so wird ja auch bei Kauf und Verkaufverfahren; — 9. und so gibt es denn auch mancher Orten Gesetze,welche verbieten, über freiwillige Verträge") Rechtshändel anzu-stellen, in Erwägung, daß man mit einem Manne, dem man vonvorn herein Treu und Glauben schenkte, auch eben so sich ausein-andersetzen müsse, wie man sich mit ihm einließ. Das Gesetz nimmthier nämlich an, daß es gerechter sei, daß derjenige, dem von vornherein im Vertrauen eine Sache zugewendet wurde, den Werth der-selben bestimme, als der, welcher die Sache überließ. Denn in denmeisten Fällen schätzen die Besitzer einer Sache und der, der siehaben möchte, dieselbe nicht gleich hoch, sondern Jeder achtet daS,was er als Eigenthum besitzt und was er gibt, sehr viel werth. In-dessen kann doch ein Tausch nur stattfinden auf denjenigen Werth
§. 17. und ^rlstotelia Th. I, S. 59; Th. II, S. 213. lieber das Verhält-nis z» Göttern und Eltern s. VIII, Kap. 7, tz. 4; Kap. 14, §. 4.
") D. h. von der im vorhergehenden Paragraphen bezeickmcten Art, woder Eine rein um der Persönlichkeit des Andern willen etwas leistet, ein Opferbringt.
>2) S. VIII, Kap. h. II-
13) S. oben V, Kap. 2, §. 13. Hier haben wir eine Spur der von Ari-stoteles zu seinen Politik» gemachten Studien (s. Einleitung zu unserer Ueber-setzung der Politik), die wir glücklicherweise weiter verfolgen können. EinBruchstück aus dem Werke „von den Sitten und Bräuchen", welches der unterKaiser AugustuS lebende Erklärer des Aristoteles, NikolavS von DamaskoS, ver-faßte, lehrt uns nämlich, daß solch ein Gefeh, wie das im Texte erwähnte, beiden „Indern', bestand. S. Aelian Var. I>wt. IV, l. und daselbst Perizon.WachSmuth II, I, S. >75.