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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Neunte« Buch.

Die aber, welche das Geld im Voraus nehmen, und dann gar nichtsvon dem thun, was sie leisten zu wollen behauptet hatten, weil ihreVersprechungen übertrieben waren, geben natürlich gerechten Anlaßzu anschuldigenden Vorwürfen, denn sie erfüllten die Verbindlichkeitnicht, die sie eingegangen waren. 7. In der Nothwendigkeit, sozu Handelns, befinden sich nun, wie ich meine, die Sophisten, weilfür das, was sie wissen, wohl schwerlich irgend Jemand Geld gebenmöchte. Diese nun, weil sie dasjenige, wofür sie den Sold empfin-gen, nicht leisten, leiden gerechte Vorwürfe.

Was nun die Fälle und Personen betrifft, wo kein ausdrück-liches Uebereinkommen über das zu Leistende geschloffen zu werdenpflegt, so sind zunächst die, welche Einer um des Andern selbst willenOpfer bringen, wie bereits gesagt, niemals in dem Falle sich Einerüber den Andern zu beklagen. Eine solche Freundschaft ist nämlichdie aus Tugend basirte. Und was die Vergeltung anlangt, so hatsie sich nach der Absicht zu richten, denn auf diese kommt es bei demwahren Freunde und bei der Tugend an. Und auf diese Weisemüssen, scheint mir, auch die verfahren, welche den Unterricht wahrerPhilosophie genossen haben. Denn der Werth solches Unterrichtsmißt sich nicht nach Geld, und einen gleichwiegenden Ehrenpreisgibt es dafür schwerlich, sondern ich denke, hier grade, wie gegenGötterund Eltern, genügt es, wenn man thut, was man irgendkann '").

Nämlich- sich das Honorar vvrauSbezahlen zu lassen. Aristoteles istkein Freund der Sophisten, wie man aus dieser und andern Stellen (ülcned.Zopbiet. l, §. 6) steht.

I") ES ist interessant, den großen Lehrer der Philosophie sich selbst überseiner Schüler Verhältniß zu ihm hier aussprechen zu hören. Die Sophisten,die Lehrer der Schönweisheit, lehren um Geldlohn und für feste Honorare, undwas sie lehren, ist Vst nicht nicht einmal des Geldes Werth, was sie den Ge-täuschten abzulvcken wissen. Dagegen kann das, was die wahre Philosophielehrt, von den Jüngern derselben ebensowenig mit Geld und sonstigem irdischemLohn bezahlt werben, als ein Mensch feinen Eltern oder der Gottheit aus-reichende und entsprechende Vergeltung für das von ihnen Empfangene darzu,bringen im Stande ist, sondern sich mit Ehrerbietung und Verehrung, die hierdas einzig Mögliche (ro sind, begnügen muß. Vgl. IV, Kap- 3,