Vierzehntes Kapitel.
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Mensch erträgt es, in allen Dingen zu kurz zu kommen. Darumtheilt also der Staat dem, der sür das gemeine Wesen Geldopserbringt, Ehre zu, und dem, der Geschenke anzunehmen in der Lage ist,Geld. Denn die Berücksichtigung dessen, was jeder werth ist, gleichtdas Verhältniß in der Freundschaft aus und erhält dieselbe, wie ichdas oben gesagt habe.
Aus diese Weise haben nun also auch ungleiche Freunde gegeneinander zu verfahren, das heißt, wer an Geld und Gut oder anTugend von einem Freunde Vortheil und Unterstützung erhält, mußihm dafür mit Ehre vergelten, indem er ihm so mit demjenigen ver-gilt, was in seiner Macht steht. Denn die Freundschaft verlangtnur das, was zu leisten möglich ist, nicht das, was dem Verdienstedes Andern gleich kommt. — L. Ist doch das Letztere in manchenVerhältnissen gar nicht einmal möglich, so z. B. nicht bei den Ehren-bezeugungen, die wir den Göttern oder unfern Eltern zu zollenhaben; denn ihnen ist kein Mensch im Stande, die wirklich ihnengebührende Dankesschuld abzutragen, sondern wer in ihrer Verehrungnur sein Möglichstes thut, der gilt schon für einen rechtschaffenenMenschen 6).
Darum kann man denn auch wohl sagen, daß zwar ein Vatervon seinem Sohne, aber nimmer ein Sohn sich von seinem Vaterlossagen könne?). Denn wer schuldet, hat die Pflicht, heimzuzahlen,
Dinge bei uns in unserem Ordens- und Titelwesen herabgesunken sind! Aberfreilich: bei »ns ist nicht das Gemeinwesen, sondern der jedesmalige Herr-scher der Inhaber und Besitzer der Ehre. Und bei »ns haben die, welche vomStaate das grüßte Gehalt ziehen, auch zugleich die höchsten Orden und Ehren-titel. Die christlichen StaatSpfaffen mögen dies vielleicht mit dem Sprucherechtfertigen: „wer da hat, dem wird gegeben" re. Ob das aber „christlich"sei, ist eine andere Frage.
4) D. h. kein freier griechischer Bürger würde sich das gefallenlassen, was bei uns Regel ist.
5) Wie tief und innig Aristoteles selbst in seinem Leben von dieser Wahr-heit durchdrungen war, darüber sehe man meine Lilstotolia Th. I, S. 34 ff.und S. I8> ff.
6z So lehrt auch der alte HesiodvS, Werke und Tage B. 33S, auf denhier Aristoteles mit den Worten „sein Möglichstes" anspielt.
h Pflichtvergessene, verworfene Söhne konnte nach Attischem Rechte derVater öffentlich verstoßen. Diese Verstoßung war härter als