312
Achtes Buch.
aus der Freundschaft entspringenden Vortheile sich nicht nach demWerthe der Leistungen richteten. Sie sind nämlich der Meinung,es müsse in der Freundschaft ebenso gehalten werden, wie bei einemGeldkompagniegeschäft, wo eben der mehr Einschießende auch mehrempfängt.
Der Bedürftige und Geringere dagegen sieht die Sache ausdem entgegengesetzten Gesichtspunkte an. „Das ist ja eben", sagter, „das Wesen eines wackeren Freundes, daß er seinen bedürftigenFreunden unter die Arme greift. Was hätte man denn sonst davoneinem tüchtigen oder hochstehenden Manne befreundet zu sein, wenneinem nichts davon zu Gute kommen sollte?"
2. Ich bin der Ansicht, daß sie alle beide Recht haben, unddaß von zwei ungleichen Freunden jedem in Folge ihrer Freundschaftein Mehr zu Theil werden müsse, nur nicht beiden eines und dasselbe,sondern dem Ueberragcnden ein Mehr an Ehre, dem Bedürftigen anVortheil. Denn für Tugend und Gutthätigkeit ist Ehre der loh-nende Ehrenantheil 2), für die Bedürftigkeit dagegen ist Abhülfe derihr zukommende Vortheil.
3. Und so, sehen wir, verhält sich denn auch die Sache in derstaatlichen Gesellschaft. Wer hier dem Gemeinwesen nichts Gutesleistet, empfängt auch keine Ehre; denn was dem Gemeinwesen ge-hört, wird auch nur dem zuertheilt, der sich als ein Wohlthäterdes Gemeinwesens beweist, die Ehre aber ist etwas, was dem Ge-meinwesen gehört. Denn cs geht nicht an, daß Einer vom gemei-nen Wesen Geldvortheil und Ehre zugleich erhalte ^). Denn kein
Unterhaltung eines Kriegsschiffs auf ein Jahr. Je mehr sich die Demokratiezur Ochlokratie steigerte, um so mehr ward die Ehrenpflicht solcher Leistungeneine schwere Last für die Neichen. Dieser späteren Zeit gehört die Ansicht vonder Leiturgie an, welche sich in dem Vergleiche unserer Stelle kundgibt. Der Sinnist dieser: die an Vorzügen lieberwiegenden in der Nutzensfreundschaft sagen:„Wenn wir, die wir in der Freundschaft mehr leisten, nicht auch demgemäßvon den Vortheilen der Freundschaft mehr empfangen, so ist das ja keine Freund-schaft mehr, sondern Leiturgie, wovon der Reiche, der sie leistet, auch nicht meßrhat, als der Arme, der nichts dazu gibt".
2) Vgl. Stahr, Lrwtotel!» I, S. 150; II, S. ros, 2 IZ.
Mit diesen erhabenen Grundsätzen über Ehre, Ehrenbeweise und Ehren-auSzeichnungen im Staate vergleiche man die Erbärmlichkeit, zu welcher diese