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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Achtes Buch.

und der Sohn, der, er mag thun, was er will, niemals dahin ge-langen kann, etwas geleistet zu haben, was dem Werthe des ihmGeleisteten gleichkommt, bleibt damit ewig Schuldner. Aber jedemGläubiger steht es frei, seinen Schuldner der Pflicht zu entbinden;also natürlich auch dem Vater. Zudem dürfte, mein' ich wohl, soleicht kein Vater sich von einem Sohne lossagen, wenn der letzterenicht über alle Maßen nichtswürdig ist. Denn außer der natürlichenZuneigung der Eltern gegen ihre Kinder liegt es auch in der Men-schennatur, daß ein Vater die spätere Stütze nicht von sich stößt.Dagegen in der Denkweise eines nichtswürdigen Sohnes ist dasHülfeleisten etwas, dem man sich entziehen, oder wozu man sich jeden-falls nicht beeifern muß; denn sich Gutes erweisen lassen, wollendie Meisten, aber Andern Gutes zu thun vermeiden sie möglichst, alsein unvortheilhastes Ding!

Soviel hiervon.

Enterbung, und geschah öffentlich durch HeroldSauSruf lPlaton, Gesehe IX, s,x. 47Z Ast-).