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Achtes Buch.
sein Umgang nicht amüsire, würde in einem lächerlichen Lichte er-scheinen, da es ihm ja freisteht, in solchem Falle nicht mit ihmUmgang zu pflegen. — 4. Dagegen ist die Freundschaft, welche aufden Nutzen bastrt, die eigentlich vorwurfsreiche. Denn wo Menschendes Vortheils wegen mit einander verkehren, da verlangen sie immerHöheres, sind immer der Meinung, weniger zu erhalten, als ihnenzukomme, und werfen einander vor, daß sie nicht gerade so viel er-halten, als sie bedürfen, da sie es doch verdienten, während doch keinWohlthätcr im Stande ist, so viel zu leisten und zu beschaffen, alsdie Empfänger bedürfen!
5. Es scheint aber, daß es, so wie es ein zweifaches Rechtgibt, — ein ungeschriebenes und ein gesetzliches, — so auch bei derauf den Nutzen bafirtcn Freundschaft eine zwiefache Freundschasts-pflicht gibt, nämlich eine ethische und eine gesetzliche. Die gegen-seitigen Vorwürfe entstehen also größtentheils dann, wenn solcheFreunde bei Eingehung von gegenseitigen Verbindlichkeiten durchAnnahme von Freundschaftsdiensten nicht von demselben Gesichts-punkte auSgehen.
6. Die Nutzens-Freundschaft, welche ich die gesetzliche nenne,ist zunächst diejenige, welche aus mündlich bestimmte Bedingungenhin stattfindet; sie ist entweder reines Marktgeschäft, wobei es heißt:„Geld für die Waare!" oder sie ist etwas anständiger und stundetdie Gegenleistung „aus Zeit", doch wohl zu merken so, daß das„was, für was" nach gegenseitiger Uebereinkunst sestgestellt wird.Hier ist die Schuldverbindlichkeit klar und unzweideutig, dasFreundschaftliche aber dabei ist der gewöhnte Aufschub; weßhalbdenn auch in manchen Staaten über solche Schuldverbindlichkeitenkeine Prozesse gestattet sind, sondern die Meinung vorherrscht, daßdie, welche auf Treu und Glauben ein Geschäft mit einander gemachthaben, sich auch bei dieser Garantie zu beruhigen haben ^).
3) Vgl. oben V, Kap. 7, §. l ff.
§) D. h. wenn ffe bei ihren Forderungen und Ansprüchen andere Rechtezum Grunde legen, als die ffe bei der Eingehung ihres Freundschaftsverhält-nisse« sich gegenseitig eingeränmt hatten.
2) Wie dies zu verstehen sei, erläutert Aristoteles im folgenden BucheKap. I, §. S. — Bei den Athenern fand eine solche Berücksichtigung des