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Achte« Buch.
Neuntes Kapitel.
Kap. Es scheint nun, wie ich zu Anfang gesagt habe'), der Satz
Be», richtig zu sein, daß es die Freundschaft mit denselben Personen undDingen zu thun hat, wie die Gerechtigkeit. In jeder gesellschaftlichenVerbindung gibt es nämlich eine Art von Gerechtigkeit und somitauch von Freundschaft. So pflegen sich denn auch die Schiffs - undKriegsgenossen „Freunde" zu nennen, und ebenso die, welche mit-sammen zu andern Genossenschaften gehören. Doch geht ihre Freund-schaft nur so weit, als sich ihre Genossenschaft erstreckt, denn so weitgeht eben auch nur ihr Gerechtigkeitsverhältniß. Auch ist dasSprichwort: „Gemeinsam sind der Freunde Güter" ganz rich-tig, denn Gemeinsamkeit ist es, worin die Freundschaft besteht.
2. Wirklich gemeinsam ist alles unter Brüdern und Kamera-den 3), bei den Andern aber ist diese Gemeinsamkeit beschränkt, hierweiter, dort enger, wie ja auch die Freundschaften solche Gradunter-schiede haben. Aber auch die Rechte und Pflichten der Gerechtigkeitsind verschieden; denn sie sind nicht ein und dieselben unter Elternund Kindern und unter Brüdern gegen einander, und ebensowenigzwischen Kameraden und Bürgern, — und ebenso auch in den an-dern Freundschaften. — 3. Ebenso verschieden sind mithin auch dieBegriffe dessen, waS in jedem dieser Verhältnisse ungerecht ist, unddie Ungerechtigkeit steigert sich, je näher der ungerecht Behandelteuns befreundet ist. So z. B. ist es ein schwereres Vergehen, einenKameraden um sein Geld zu bringen, als einen, der nur unser Mit-bürger ist, und einem Bruder nicht Hülfe leisten schmählicher, alseinem Fremden, und seinen Vater schlagen ein größeres Verbrechen,
1) D. h. zu Anfänge de« Abschnitt« von der Frcundschoft. S. obenKap. i, tz. 4. und unten Kap. 12 zu Anf.
2) Siehe über dies Sprichwort Aristoteles selbst IX, Kap. 8, h. 2. und
Muret zu Erasmus I, i, i, p. 15.
6) S. unten Kap. XI, tz. 5. Die Kameraden (griechisch Hstairol) sindGenossen irgend eines Vereins, einer freien Genossenschaft, die keine staatlicheist. S. Paully'S Nealencyclop- Th- Hl, S- 1289 ff.