Siebentes Kapitel.
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(menschliche) Lasterhaftigkeit, wenn sie gleich furchtbarer ist; denn inihr ist nicht ein Edelstes und Bestes zu Grunde gegangen, wie beidem (lasterhaften) Menschen, sondern sie besitzt ein solches gar nicht.
Es ist derselbe Vergleich, wie wenn man ein Unbeseeltes mit einemBeseelten vergliche und fragte, welches von Beiden das Schlimmeresei? Denn die Schlechtigkeit dessen, was kein inneres Prinzip desWirkens hat, ist immer die minder schädliche, der Verstand aber istPrinzip. Es ist aber grade so, als wenn man die Ungerechtigkeitmit einem ungerechten Menschen in Vergleich stellte, das eine nämlich,wie das andere kann unter gewissen Gesichtspunkten das Schlimmeresein. Denn ein schlechter Mensch kann tausendfältig mehr Unheilanrichten, als ein wildes Thier ^).
Siebentes Kapitel.
Was nun die Lust- und Schmerzempfindungcn und die Begier- K°p.den und Abstoßungen durch den Taft- und Geschmackssinn anlangt, Br»,die im Frühern') als das Gebiet der Unmäßigkeit und der Mäßig-keit bezeichnet worden find, so kann sich dabei der Mensch einestheilsso verhalten, daß er selbst von solchen sich besiegen läßt, deren diemeisten Menschen Herr werden, anderntheils aber kann er auch solchebeherrschen, von denen die meisten Menschen sich beherrschen lassen.
In dem einen Falle heißt er, wenn es sich um Lustempfindungenhandelt, unenthaltsam, in dem andern enthaltsam; handelt es sichum Schmerzempfindungen, so heißt er in dem einen Fall weichlich,in dem andern standhaft. In der Mitte zwischen beiden liegt derHabitus der großen Masse der Menschen, nur daß sie im Fall einesSchwankens sich meist der schlechteren Seite zuneigen.
2) DaS „denn" im letzten Sähe bezieht sich auf den Anfang deS Para-graphen. Der ganze Abschnitt deS §. 7 ist etwas unklar, weil zwischen demHauptgedanken z» Anfänge und seiner Begründung am Schluffe mit den Worten«denn ein schlechter Mensch — Thier" mehrere Nebengedanken als Zwischen-sätze in nicht ganz korrekter Satzverbindung eingeschoben sind. Wir haben hiereinen Beleg dafür, daß die Ethik nach mündlichen Borträgen ausgezeichnetworden ist.
i) Dgl. Buch III, Kap. IO, §. 8.