Achtes Kapitel.
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kann aber sagen, daß es auch hier eine Art von architektonischerKlugheit gibt '^).
Achtes Kapitel.
Die politische Einsicht und die praktische Klugheit sind, alsFertigkeiten betrachtet, eine und dieselbe Fertigkeit, allein in ihrenkonkreten Beziehungen sind sie nicht eins und dasselbe').
2. Was die aus den Staat bezogene Einsicht anlangt, so istdieselbe erstens als Ordncrin der allgemeinen Verhältnisse des ge-lammten Staatsgebäudcs gesetzgeberische Klugheit, in ihrerBeziehung auf das Einzelne und Spezielle dagegen heißt sie vor-zugsweise politische Klugheit. Diese letztere ist praktische undbcrathende Klugheit; denn das Dekret-) ist ein praktisch Letztes,und daher Pflegt man auch von denen, welche solche Dekrete bean-tragen, vorzugsweise den Ausdruck zu brauchen, daß sie politisä»thätig (Staatsmänner) sind, denn allerdings sind sie allein die„Handelnden", aber nur (wie z. B. bei einem Bau) die Hand-arbeiter.
3. Was nun die Klugheit als solche betrifft, so gilt dafür, daßsic es mit einem einzelnen Individuum und mit dem zu thut hat,was dieses (kluge) Individuum angcht, und diese Klugheit ist esvorzugsweise, welche den allgemeinen Namen praktische Klugheitführt. Von jenen oben angeführten Unterarten dagegen heißt dieeine ökonomische, die andere gesetzgeberische, die dritte politische
'") D. h. eine aewissc Art von Klugheit, die sich zu den übrigen ebensoverhält, wie der architektonische Grundriß eines Gebäudes zu den Handarbeitern,durch welche eS aufgeführt wird; diese Art oder dieser Theil der Klugheit istder höhere.
1) S. Biese II, S. 2SI.
2) OaS PsephiSma, der Volksbeschluß über eine einzelne Sache. S. zuV, Kap. 7, §. I. Anmerk. ä j vergl. V, Kap. >0, §. S. 7; VI, Kap. I I.§. 2 u. 3.
a. Eine feine Verspottung des damaligen Sprachgebrauchs und der ihmzum Grunde liegenden Anschauung der Masse des Volks von dem Wesen eines„Staatsmannes".