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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Fünftes Buch.

dem Sinne betrifft, daß darunter ein Mensch verstanden wird, dereben nur das Recht verletzt und nicht in allen Beziehungen einschlechter Mensch ist, so ist es unmöglich, daß Einer in dieser Be-deutung sich selbst Unrecht thun kann, (denn ein schlechter Menschsein und Unrecht thun ist zweierlei; denn der Ungerechte ist gewisser-maßen nur in dem Sinne ein schlechter Mensch, wie es der Feige ist,nicht als Inbegriff der gesammten Schlechtigkeit überhaupt, sein Un-rechtthun ist also auch nicht ein Unrechtthun im letztem Sinne),es würde dann nämlich der Fall eintreten, daß einem und demselbenMenschen ein und eben dieselbe Sache zu gleicher Zeit entzogen seinund zugeeignet sein müßte; und das ist doch unmöglich, vielmehrfindet Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit immer nur zwischen meh-reren statt.

5. Ferner gehört zum Unrechtthun, daß es ein freiwilliges, ausAbsicht hervorgegangenes und der Zeit nach erstes ^) ist; denn einMensch, der einem Andern zu nahe tritt, weil ihm selbst von jenemzu nahe getreten ist, und der ihm dafür dasselbe wieder anthut, giltin der allgemeinen Ansicht nicht für einen Menschen, der Unrechtthut. Einer aber, der sich selbst Unrecht anthäte, würde zu gleicherZeit leiden und handeln; ferner müßte es dann möglich sein, daßEiner gern und freiwillig sich Unrecht thun ließe ^).

6. Dazu kommt noch, daß kein Mensch ungerecht handeln kann,ohne eine spezielle Ungerechtigkeit zu begehen, es begeht aber keinMensch Ehebruch, wenn er bei seiner eigenen Frau schläft, oder Ein-bruch, wenn er in sein eigenes Haus einbricht, oder Diebstahl, wenner sein eigenes Geld nimmt.

4) Bisher sprach Arist. van der Gerechtigkeit im allgemeinen Sinne, inwelchem sic überhaupt alle Tugenden unter sich begreift; seht ist von der Ge-rechtigkeit als speziller Tugend die Rede, wonach da« Unrechtthun darin besteht,daß man Einem etwas widerrechtlich und mit Bewußtsein entzieht, um e« sichoder einem Andern zuzuwenden.

5> D. h. nicht durch eine vorhergegangene Beleidigung veranlaßte«.

6) Was doch nach dem Obigen nicht möglich ist. Bgl. Kap. S, K,