Fünftes Buch. Neuntes Kapitel.
189
daß einer durch und für solche Handlungsweise gelegentlich wiedermehr (als ein anderer) von einem anderen Gute empfange, z. B.von der Ehre oder von dem schlechtweg Schönen? Indessen löstsich die Schwierigkeit auch schon durch die Definition des Unrecht-thuns. Ein Mann, der so handelt, wie der zuvor Bezeichnete, leidetnichts gegen seinen vernünftigen Willen, er erleidet also ebendarumauch kein Unrecht, sondern höchstens etwa, wenn man will, einematerielle Schädigung.
10. Zugleich ist es einleuchtend, daß nur der Unrecht thut,der eine unverhältnismäßige Austeilung macht und nicht der jedes-malige Mehrempfänger; denn nicht derjenige, bei dem das Unge-rechte vorhanden ist", thut Unrecht, sondern nur der, bei dem manzugleich sagen kann, daß er es freiwillig thut. Dies letztere aberist eben das bewegende Prinzip der Handlung, und dieses findetsich bei dem, welcher austeilt, aber nicht bei dem, der empfängt.— 11. Ferner: da das Wort thun in vielfachem Sinne gebrauchtwird und in gewisser Weise auch von unbeseeltcn Dingen gesagtwird, daß sie einen Mord verüben, wie z. B. von der Hand odervon dem Sklaven, der den Befehl seines Herrn vollzieht, so sinddas alles Fälle, wo der Thuende zwar Ungerechtes thut, aber dochnicht Unrecht thut. — 12. Ferner: wenn der, welcher austeilt, un-wissentlich" unrichtig entschied, so vergeht er sich nicht gegen dasgesetzliche Recht, und ebensowenig ist auch seine Entscheidung eineungerechte, und doch ist sie in gewisser Weise ungerecht, insofernnämlich das gesetzliche Recht verschieden ist von dem ursprünglichenNaturrecht." Wenn er aber wissentlich" ungerecht entschied, sonimmt er selbst an der Ungerechtigkeit und an dem Vorteil der-selben teil, sei es nun, daß dieser für ihn darin bestand, einenFreund zu begünstigen oder sich an einem Feinde zu rächen." —
10. D. h. der, dessen Handlung, absolut genommen, unrecht ist.
11. D. h. ohne das bestehende Gesetz zu kennen.
12. Man setze hinzu: „und dieses, das doch jeder kennen muß, beiseiner Entscheidung verletzt ist."
13. Mit voller Kenntnis des gesetzlichen und natürlichen Rechts.
14. Der griechische Paraphrast setzt hinzu: „oder um Geld zu ge-winnen".