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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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187
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Fünftes Buch. Neuntes Kapitel.

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Willen des so Behandelten. Denn es gibt Menschen, denen Ge-rechtigkeit widerfährt, ohne daß sie es wollen.

3. Dies ist sicher richtig, denn man kann sehr wohl auch dasBedenken aufstellen: ob der, der ein bestimmtes Ungerechte erlittenhat, immer und in allen Fällen eine Ungerechtigkeit erleidet oderob es nicht vielmehr mit dem jedesmaligen Erleiden ebenso ist, wieauch mit dem Thun; nun kann ja nämlich möglicherweise auf beidenSeiten der Zusammenhang mit dem Gerechten ein rein zufälligersein.4 Und ebenso verhält sich's offenbar auch in Bezug auf dasUngerechte; denn Ungerechtes thun und Unrecht thun sind ebenso-wenig einunddasselbe, als Ungerechtes leiden und Ungerechtbe-handeltwerden; denn es ist unmöglich, daß einer ungerecht behan-delt wird, wenn der andere nicht Unrecht thut, oder daß einergerecht behandelt wird, wenn der andere nicht recht thut.

4. Wenn nun aber Unrechtthun schlechthinsso viel^heißt, alsjemand mit Willen schädigen, und fernermit Willen" so vielheißt, als mit Bewußtsein über die Person, die man schädigt, unddas Mittel, womit, und die Weise, in welcher man schädigt, undwenn z. B. der Unmäßige sich selbst mit Willen schädigt, so kannman allerdings sagen, er thue freiwillig Unrecht gegen sich, undes wäre somit möglich, daß jemand sogar sich.selbst Unrecht thunkönnte. 5. Ferner könnte sehr wohl jemand freiwillig von einemandern ebenfalls freiwillig Handelnden sich schädigen lassen, sodaß daraus das Resultat sich ergäbe: es sei der Fall möglich, daßjemand freiwillig Unrecht leide. Allein ich meine, daß vielmehrunsere obige ^ Definition nicht richtig ist, sondern daß zu den obi-gen Worten:schädigen mit Bewußtsein über die Person und dasMittel und die Weise" hinzugefügt werden muß:gegen den ver-nünftigen Willen des anderen". 6. Die Sache ist sonach die:sich schädigen lassen und Unrechte Dinge erleiden, kann allerdingsjemand mit seinem Willen, wirklichUnrechtleiden" aber niemand

4. D. h. der, dem Gerechtigkeit widerfährt, kann sie rein zufällig er-fahren, wenn der, der sie übt, sie nicht freiwillig und mit Absicht, son-dern nur zufällig übt. S. Kap. 8, Z 5.

5. Die in § 4 gegebenen.